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K5 · Prüfungsteil I · Kenntnisse

Verbraucherschutz, Wettbewerb, Datenschutz, Geldwäsche

Rahmenplan 2.4.6, 2.6–2.8 · Werbung, PAngV, Effektivzins, Schlichtung, UWG, DSGVO, GwG.

Kurz & knapp
  • Werbung Immobiliar-VD: Hinweis auf Grundpfandrecht/Reallast; repräsentatives Beispiel (2/3 der Verträge) mit Sollzins, Nettodarlehensbetrag, Effektivzins.
  • Effektivzins: Sollzins, Disagio, Tilgungsverrechnung, Vermittlungskosten, Pflicht-Restschuldversicherung. Nicht: Notarkosten Kaufvertrag, Eintragung Eigentum, Verzugskosten, freiwillige Leistungen.
  • Bedenkzeit 7 Tage (ohne Widerrufsrecht), Widerruf 14 Tage.
  • Schlichtung: Vorprüfung → formale Prüfung → Schlichtungsverfahren; Ombudsmann bindend für die Bank bis 10.000 €.
  • UWG: § 3 Generalklausel, § 3a Rechtsbruch, § 4 Mitbewerber, § 4a aggressiv, § 5/5a Irreführung, § 6 vergleichende Werbung, § 7 Belästigung (Telefon nur mit Einwilligung). Folgen §§ 8–10.
  • Rechtsberatung nur Anwälte; erlaubt als unentgeltliche Nebenleistung (§ 5 RDG).
  • DSGVO: 8 Grundsätze + Rechenschaftspflicht, 6 Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Bußgeld bis 20 Mio. € / 4 %.
  • Geldwäsche: Placement → Layering → Integration; § 261 StGB; Aufbewahrung 5 Jahre, Vernichtung spätestens nach 10.
  • Wirtschaftlich Berechtigter = natürliche Person (> 25 %). Identifizierung = Feststellung + Überprüfung.

Grundlagen des Verbraucherschutzes

Verbraucherschutz
Wie wird der Verbraucher geschützt?
Direkt: GesetzeAllgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen (§§ 305 ff. BGB), UWG, Wi­der­rufs­rech­te und Bedenkzeit (BGB), Prei­s­an­ga­ben­ver­ord­nung (PAngV), In­for­ma­ti­ons­pflich­ten
Indirekt: AufsichtBaFin über Kre­dit­in­sti­tu­te, Ge­wer­be­auf­sicht über Vermittler
Au­ßer­ge­richt­lichSchlich­tungs­stel­len und Ombudsleute
📘 Allgemeine Geschäftsbedingungen – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich hinweist, der Kunde zumutbar Kenntnis nehmen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
  • Individualabreden haben Vorrang (§ 305b), überraschende Klauseln werden nicht Vertragsinhalt, Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§ 305c).
  • Inhaltskontrolle: Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307); dazu Klauselverbote §§ 308, 309. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306).

Werbung für Verbraucherdarlehen und Preisangabenverordnung

MerkeDie Preisangabenverordnung (seit 1985) schützt Endverbraucher: Preise müssen vollständig und zutreffend angegeben werden, damit man vergleichen kann. Für Kredite vereinheitlicht sie den effektiven Jahreszins europaweit.
🔄 Aktualisierung 2026 (Unterlagen: Stand 2024)

Die PAngV wurde 2022 neu gefasst. Werbung für Verbraucherdarlehen steht jetzt in § 17 PAngV (früher § 6a), der effektive Jahreszins und seine Berechnung in § 16 PAngV und Anlage (früher § 6 und Anlage zu § 6). Inhaltlich ist alles gleich geblieben.

Der effektive Jahreszins

Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags aus. Er wird nach der mathematischen Formel der Anlage zur PAngV berechnet und macht Angebote vergleichbar.

Effektiver Jahreszins: was zählt, was nicht
fließt ein
  • Sollzins (Nominalzins)
  • Aus­zah­lungs­kurs: Disagio / Agio
  • Til­gungs­ver­rech­nung und Zah­lungs­ter­mi­ne
  • Dauer der Zins­fest­schrei­bung (Be­rech­nungs­an­nah­me)
  • Kre­dit­ver­mitt­lungs­kos­ten, die der Kunde zahlt
  • Prämien einer ver­pflich­ten­den Rest­schuld­ver­si­che­rung
  • Kosten für Sicherheiten, wenn sie Vor­aus­set­zung für den Vertrag sind
fließt nicht ein
  • Kosten bei Nicht­er­fül­lung (Ver­zugs­zin­sen, Mahngebühren)
  • freiwillige Ver­si­che­run­gen und Zu­satz­leis­tun­gen
  • Kosten, die auch beim Barkauf anfallen (z. B. Kaufpreis)
  • Gebühren für die Eintragung der Ei­gen­tums­über­tra­gung im Grundbuch
  • Notarkosten des Kaufvertrags
Formel Uniformmethode (Anlage zur PAngV)
mit: = Auszahlungen an den Kunden, = Zahlungen des Kunden (Zins, Tilgung, Kosten), = Zeitpunkte in Jahren, = effektiver Jahreszins. Der Effektivzins ist der Zinssatz, bei dem der Barwert aller Auszahlungen dem Barwert aller Rückzahlungen entspricht.

Bedenkzeit und Widerruf

Vor Vertragsschluss: Bedenkzeit 7 Tage (nur für Verträge ohne Widerrufsrecht, z. B. notariell beurkundete), die Bank ist ans Angebot gebunden. Nach Vertragsschluss: Widerrufsfrist 14 Tage, Beginn mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beim Immobiliardarlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Schlichtungsstellen

Schlichtungsverfahren in 3 Schritten
1 · VorprüfungIst der Streit schon vor Gericht? Kunde wird schriftlich über den Ablauf informiert.
↓
2 · Formale PrüfungGehört die Bank dem Verband an? Sind die Unterlagen vollständig?
↓
3 · Schlich­tungs­ver­fah­renZulässigkeit, Stel­lung­nah­me der Bank, Vorlage beim Ombudsmann, Schlich­tungs­spruch
Beim Ombudsmann der privaten Banken ist der Schlichtungsspruch für die Bank bis 10.000 € Beschwerdewert bindend, darüber nicht. Für den Kunden ist er nie bindend: er kann danach klagen (Erfolglosigkeitsbescheinigung).
📘 Zuständige Schlichtungsstellen – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • Ombudsmann der privaten Banken (Bundesverband deutscher Banken)
  • Kundenbeschwerdestellen der Sparkassen (DSGV) und der Genossenschaftsbanken (BVR)
  • Schlichtungsstelle der Bausparkassen
  • Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (Auffangstelle, wenn keine Verbandsstelle zuständig ist)
  • Universalschlichtungsstelle des Bundes für sonstige Unternehmer (z. B. Vermittler)
  • Aufgabe: Streit schnell, kostenlos für Verbraucher und außergerichtlich beilegen; Verbraucher bleibt der Rechtsweg offen.

Unlauterer Wettbewerb (UWG)

Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.

MerkeGeschäftliche Handlung: jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit dem Abschluss eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt. Als Waren gelten auch Grundstücke, als Dienstleistungen auch Rechte und Pflichten.
Das UWG auf einen Blick
§ 3 Verbot unlauterer HandlungenGe­ne­ral­klau­sel: unlautere ge­schäft­li­che Handlungen sind unzulässig
§ 3a RechtsbruchVerstoß gegen Markt­ver­hal­tens­re­geln, z. B. Pflicht­an­ga­ben der PAngV fehlen
§ 4 Mit­be­wer­ber­schutzHerabsetzen, Anschwärzen, gezielte Behinderung, Nachahmung
§ 4a Aggressive HandlungenBelästigung, Nötigung, unzulässige Be­ein­flus­sung (Druck ausüben)
§ 5 Irreführungfalsche oder täuschende Angaben, z. B. „günstigster Kredit Deutschlands“ ohne Beleg
§ 5a Irreführung durch Unterlassenwesentliche In­for­ma­ti­o­nen werden vorenthalten
§ 6 Ver­glei­chen­de Werbungnur zulässig, wenn objektiv, nachprüfbar, auf gleichen Bedarf bezogen, nicht herabsetzend
§ 7 Unzumutbare BelästigungTe­le­fon­wer­bung gegenüber Verbrauchern nur mit vorheriger aus­drü­ck­li­cher Einwilligung; E-Mail-/Fax-Werbung nur mit Einwilligung
Rechtsfolgen: Beseitigung und Unterlassung (§ 8), Schadensersatz (§ 9), Gewinnabschöpfung (§ 10). Klagen können Mitbewerber, Verbände, IHKs und Verbraucherverbände.
📘 Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • Wettbewerbsfreiheit: jeder darf werben, aber lauter
  • Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verstößen
  • Vertrauenssicherung, gute kaufmännische Sitten
  • Firmenwahrheit und -klarheit: der Firmenname darf nicht täuschen (z. B. „Bank“ im Namen ohne Banklizenz ist verboten, § 39 KWG)
  • Titel- und Berufsbezeichnungen: nur geschützte Titel führen, die man besitzt (z. B. „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ erst nach bestandener Prüfung)
  • keine Ausnutzung fremden Ansehens, keine unzulässigen Versprechen von Geld- oder Sachwerten als Lockmittel

Unzulässige Rechts- und Steuerberatung

Rechts- und Steuerberatung: was darf der Vermittler?
Nicht erlaubt
  • individuelle Rechts­be­ra­tung: nur Rechts­an­wäl­te (§ 3 BRAO) oder nach RDG Befugte
  • individuelle Steu­er­be­ra­tung: nur Steu­er­be­ra­ter u. a. (StBerG)
  • „Ich prüfe Ihren Kaufvertrag rechtlich“ oder „Ich mache Ihre Steu­er­er­klä­rung“
Erlaubt
  • Rechts­dienst­leis­tun­gen als un­ent­gelt­li­che Ne­ben­leis­tung, die zum Berufsbild gehört (§ 5 RDG), z. B. bei Tes­ta­ments­voll­stre­ckung, Haus- und Woh­nungs­ver­wal­tung, För­der­mit­tel­be­an­tra­gung
  • allgemeine Hinweise, z. B. dass vermietete Gebäude ab­ge­schrie­ben werden, mit Verweis auf den Steu­er­be­ra­ter

Datenschutz

Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer, Einkommen …). Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage besteht.

Grundsätze der Datenverarbeitung (Art. 5 DSGVO)
RechtmäßigkeitTreu und GlaubenTransparenzZweckbindungDatenminimierungRichtigkeitSpeicherbegrenzungIntegrität und Vertraulichkeit
Dazu die Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2): der Verantwortliche muss die Einhaltung nachweisen können.

Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)

Wirksame Einwilligung

Rechte der Betroffenen
Auskunft (Art. 15)Berichtigung (Art. 16)Löschung (Art. 17)Einschränkung (Art. 18)Datenübertragbarkeit (Art. 20)Widerspruch (Art. 21)Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde (Art. 77)
Grundlage: Recht auf informationelle Selbstbestimmung, jeder bestimmt grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner Daten.

Folgen bei Verstößen

🔄 Aktualisierung 2026 (Unterlagen: Stand 2024)

Die Unterlage nennt noch die „Schufa-Klausel nach § 29 BDSG“ (altes Recht). Seit 25.05.2018 gelten DSGVO und neues BDSG: Schufa-Meldungen stützen sich auf Art. 6 DSGVO. Einen Datenschutzbeauftragten muss ein Unternehmen benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG) oder die Kerntätigkeit es erfordert.

📘 Datensicherheit und Verschwiegenheit – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • Datensicherheit: technische und organisatorische Maßnahmen: Zugangs- und Zugriffsschutz, starke Passwörter, Verschlüsselung (z. B. keine unverschlüsselten Gehaltsnachweise per E-Mail), Datensicherung, gesperrter Bildschirm, aufgeräumter Schreibtisch, Aktenvernichtung
  • Vorsichtiger Umgang mit sensiblen Daten: Einkommens-, Vermögens- und Gesundheitsdaten (z. B. für eine Restschuldversicherung) nur so weit erheben wie nötig
  • Verschwiegenheit: keine Weitergabe an Dritte (auch nicht an Familienangehörige oder Kollegen ohne Bezug) ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage; Bankgeheimnis als vertragliche Pflicht der Bank
  • Datenschutzpannen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden melden (Art. 33 DSGVO)

Geldwäsche

Die 3 Phasen der Geldwäsche
1 · Placement (Platzierung)Bargeld aus Straftaten wird ins legale Finanzsystem ein­ge­schleust, z. B. Einzahlung, Kauf mit Bargeld
↓
2 · Layering (Ver­schlei­e­rung)komplexe, un­durch­sich­ti­ge Trans­ak­ti­o­nen verwischen die Spur (Aus­lands­über­wei­sun­gen, Scheinfirmen)
↓
3 · Integrationdas „gewaschene“ Geld fließt als scheinbar legales Vermögen zurück, z. B. in Immobilien

Geldwäsche ist eine Straftat nach § 261 StGB: Wer einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, seine Herkunft verschleiert oder dessen Ermittlung, Auffinden, Einziehung oder Sicherstellung vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Das Geldwäschegesetz (GwG)

§ GwGInhalt
§ 1Begriffe: Iden­ti­fi­zie­rung = Feststellung der Identität und Überprüfung; Ge­schäfts­be­zie­hung = auf gewisse Dauer angelegt; Transaktion; Ver­mö­gens­ge­gen­stand
§ 2Ver­pflich­te­te: u. a. Kre­dit­in­sti­tu­te, Versicherer, Im­mo­bi­li­en­mak­ler, Güterhändler. Der Im­mo­bi­li­ar­da­r­le­hens­ver­mitt­ler zählt laut Unterlage nicht dazu, übernimmt aber oft die Legitimation für die Bank
§ 4 · § 6 · § 7Ri­si­ko­ma­na­ge­ment · interne Si­che­rungs­maß­nah­men (Grundsätze, Verfahren, Kontrollen, Schulung) · Geld­wä­sche­be­auf­trag­ter mit Stell­ver­tre­ter
§ 8Aufzeichnung und Aufbewahrung: 5 Jahre aufbewahren, spätestens nach 10 Jahren vernichten
§ 10Allgemeine Sorg­falts­pflich­ten: Ver­trags­part­ner iden­ti­fi­zie­ren, wirt­schaft­lich Berechtigten abklären, Zweck der Ge­schäfts­be­zie­hung erfragen, PEP-Status prüfen, Ge­schäfts­be­zie­hung laufend überwachen
§ 11 · § 12Iden­ti­fi­zie­rung (welche Angaben) · Iden­ti­täts­über­prü­fung (Ausweis, Re­gis­ter­aus­zug)
§ 14 · § 15vereinfachte · verstärkte Sorg­falts­pflich­ten (z. B. politisch exponierte Personen, Hoch­ri­si­ko­län­der)
§ 18 ff.Trans­pa­renz­re­gis­ter: wirt­schaft­lich Berechtigte von Ge­sell­schaf­ten (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staats­an­ge­hö­rig­keit, Art und Umfang des Interesses)
§ 43Ver­dachts­mel­dung unverzüglich an die Zen­tral­stel­le für Fi­nanz­trans­ak­ti­ons­un­ter­su­chun­gen (FIU); der Kunde darf davon nicht erfahren
MerkeWirtschaftlich Berechtigter ist immer eine natürliche Person: in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht (bei Gesellschaften i. d. R. mehr als 25 % der Anteile oder Stimmrechte) oder auf deren Veranlassung eine Transaktion durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird.

Identifizierung

Natürliche PersonJuristische Person / Per­so­nen­ge­sell­schaft
Vor- und NachnameFirma, Name oder Bezeichnung
GeburtsortRechtsform
GeburtsdatumRe­gis­ter­num­mer (falls vorhanden)
Staats­an­ge­hö­rig­keitAnschrift des Sitzes / der Haupt­nie­der­las­sung
Wohn­an­schriftNamen der Mitglieder des Ver­tre­tungs­or­gans bzw. der gesetzlichen Vertreter
Prüfung: gültiger Per­so­na­l­aus­weis oder Reisepass (mit Mel­de­be­schei­ni­gung)Prüfung: aktueller Re­gis­ter­aus­zug (GmbH, AG, e. V., eG, e. K., OHG, KG); GbR meist Ge­sell­schafts­ver­trag; plus Legitimation der handelnden Person