Verbraucherschutz, Wettbewerb, Datenschutz, Geldwäsche
Rahmenplan 2.4.6, 2.6–2.8 · Werbung, PAngV, Effektivzins, Schlichtung, UWG, DSGVO, GwG.
Kurz & knapp
- Werbung Immobiliar-VD: Hinweis auf Grundpfandrecht/Reallast; repräsentatives Beispiel (2/3 der Verträge) mit Sollzins, Nettodarlehensbetrag, Effektivzins.
- Effektivzins: Sollzins, Disagio, Tilgungsverrechnung, Vermittlungskosten, Pflicht-Restschuldversicherung. Nicht: Notarkosten Kaufvertrag, Eintragung Eigentum, Verzugskosten, freiwillige Leistungen.
- Bedenkzeit 7 Tage (ohne Widerrufsrecht), Widerruf 14 Tage.
- Schlichtung: Vorprüfung → formale Prüfung → Schlichtungsverfahren; Ombudsmann bindend für die Bank bis 10.000 €.
- UWG: § 3 Generalklausel, § 3a Rechtsbruch, § 4 Mitbewerber, § 4a aggressiv, § 5/5a Irreführung, § 6 vergleichende Werbung, § 7 Belästigung (Telefon nur mit Einwilligung). Folgen §§ 8–10.
- Rechtsberatung nur Anwälte; erlaubt als unentgeltliche Nebenleistung (§ 5 RDG).
- DSGVO: 8 Grundsätze + Rechenschaftspflicht, 6 Rechtsgrundlagen, Betroffenenrechte, Bußgeld bis 20 Mio. € / 4 %.
- Geldwäsche: Placement → Layering → Integration; § 261 StGB; Aufbewahrung 5 Jahre, Vernichtung spätestens nach 10.
- Wirtschaftlich Berechtigter = natürliche Person (> 25 %). Identifizierung = Feststellung + Überprüfung.
Grundlagen des Verbraucherschutzes
- AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Verwender ausdrücklich hinweist, der Kunde zumutbar Kenntnis nehmen kann und einverstanden ist (§ 305 Abs. 2 BGB).
- Individualabreden haben Vorrang (§ 305b), überraschende Klauseln werden nicht Vertragsinhalt, Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders (§ 305c).
- Inhaltskontrolle: Klauseln, die den Kunden unangemessen benachteiligen, sind unwirksam (§ 307); dazu Klauselverbote §§ 308, 309. Der Vertrag bleibt im Übrigen wirksam (§ 306).
Werbung für Verbraucherdarlehen und Preisangabenverordnung
- Beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen muss deutlich werden, dass das Darlehen durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
- Beim Fremdwährungsdarlehen: Warnhinweis, dass Wechselkursschwankungen den zu zahlenden Gesamtbetrag verändern können.
- Nennt die Werbung Zinsen oder Kosten, müssen die Pflichtangaben klar, eindeutig und auffallend in einem repräsentativen Beispiel stehen: Sollzinssatz (gebunden oder veränderlich), Nettodarlehensbetrag, effektiver Jahreszins; soweit zutreffend Laufzeit, Gesamtbetrag und Ratenhöhe.
- Das repräsentative Beispiel muss so gewählt sein, dass voraussichtlich mindestens zwei Drittel der Verträge zu den genannten oder günstigeren Konditionen abgeschlossen werden.
- Es dürfen keine falschen Erwartungen geweckt werden, weder über die Verfügbarkeit des Darlehens noch über seine Kosten.
Die PAngV wurde 2022 neu gefasst. Werbung für Verbraucherdarlehen steht jetzt in § 17 PAngV (früher § 6a), der effektive Jahreszins und seine Berechnung in § 16 PAngV und Anlage (früher § 6 und Anlage zu § 6). Inhaltlich ist alles gleich geblieben.
Der effektive Jahreszins
Der effektive Jahreszins drückt die Gesamtkosten des Kredits als jährlichen Prozentsatz des Nettodarlehensbetrags aus. Er wird nach der mathematischen Formel der Anlage zur PAngV berechnet und macht Angebote vergleichbar.
- Sollzins (Nominalzins)
- Auszahlungskurs: Disagio / Agio
- Tilgungsverrechnung und Zahlungstermine
- Dauer der Zinsfestschreibung (Berechnungsannahme)
- Kreditvermittlungskosten, die der Kunde zahlt
- Prämien einer verpflichtenden Restschuldversicherung
- Kosten für Sicherheiten, wenn sie Voraussetzung für den Vertrag sind
- Kosten bei Nichterfüllung (Verzugszinsen, Mahngebühren)
- freiwillige Versicherungen und Zusatzleistungen
- Kosten, die auch beim Barkauf anfallen (z. B. Kaufpreis)
- Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch
- Notarkosten des Kaufvertrags
Bedenkzeit und Widerruf
Vor Vertragsschluss: Bedenkzeit 7 Tage (nur für Verträge ohne Widerrufsrecht, z. B. notariell beurkundete), die Bank ist ans Angebot gebunden. Nach Vertragsschluss: Widerrufsfrist 14 Tage, Beginn mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Beim Immobiliardarlehen erlischt das Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.
Schlichtungsstellen
- Ombudsmann der privaten Banken (Bundesverband deutscher Banken)
- Kundenbeschwerdestellen der Sparkassen (DSGV) und der Genossenschaftsbanken (BVR)
- Schlichtungsstelle der Bausparkassen
- Schlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank (Auffangstelle, wenn keine Verbandsstelle zuständig ist)
- Universalschlichtungsstelle des Bundes für sonstige Unternehmer (z. B. Vermittler)
- Aufgabe: Streit schnell, kostenlos für Verbraucher und außergerichtlich beilegen; Verbraucher bleibt der Rechtsweg offen.
Unlauterer Wettbewerb (UWG)
Das UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
- Wettbewerbsfreiheit: jeder darf werben, aber lauter
- Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei Verstößen
- Vertrauenssicherung, gute kaufmännische Sitten
- Firmenwahrheit und -klarheit: der Firmenname darf nicht täuschen (z. B. „Bank“ im Namen ohne Banklizenz ist verboten, § 39 KWG)
- Titel- und Berufsbezeichnungen: nur geschützte Titel führen, die man besitzt (z. B. „Geprüfter Fachmann für Immobiliardarlehensvermittlung IHK“ erst nach bestandener Prüfung)
- keine Ausnutzung fremden Ansehens, keine unzulässigen Versprechen von Geld- oder Sachwerten als Lockmittel
Unzulässige Rechts- und Steuerberatung
- individuelle Rechtsberatung: nur Rechtsanwälte (§ 3 BRAO) oder nach RDG Befugte
- individuelle Steuerberatung: nur Steuerberater u. a. (StBerG)
- „Ich prüfe Ihren Kaufvertrag rechtlich“ oder „Ich mache Ihre Steuererklärung“
- Rechtsdienstleistungen als unentgeltliche Nebenleistung, die zum Berufsbild gehört (§ 5 RDG), z. B. bei Testamentsvollstreckung, Haus- und Wohnungsverwaltung, Fördermittelbeantragung
- allgemeine Hinweise, z. B. dass vermietete Gebäude abgeschrieben werden, mit Verweis auf den Steuerberater
Datenschutz
Seit dem 25.05.2018 gilt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Personenbezogene Daten sind alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (Name, Geburtsdatum, Adresse, Kontonummer, Einkommen …). Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn eine Rechtsgrundlage besteht.
Rechtsgrundlagen der Verarbeitung (Art. 6 Abs. 1 DSGVO)
- Einwilligung der betroffenen Person
- Erfüllung eines Vertrags oder vorvertraglicher Maßnahmen (z. B. Kreditantrag)
- Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (z. B. GwG, Steuerrecht)
- Schutz lebenswichtiger Interessen
- Aufgabe im öffentlichen Interesse
- berechtigtes Interesse des Verantwortlichen, wenn die Grundrechte der Person nicht überwiegen (z. B. Schufa-Meldung bei Zahlungsausfall)
Wirksame Einwilligung
- nachweisbar (in der Praxis schriftlich oder elektronisch dokumentiert)
- bei mehreren Sachverhalten klar getrennt, verständlich und leicht zugänglich
- in klarer und einfacher Sprache
- freiwillig und informiert
- Hinweis auf das Recht, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen (für die Zukunft)
Folgen bei Verstößen
- Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO); ergänzend Straf- und Bußgeldvorschriften im BDSG (§§ 42, 43)
- Betroffene können auch immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) verlangen (Art. 82 DSGVO)
- Beweislastumkehr: das Unternehmen muss die Einhaltung nachweisen
Die Unterlage nennt noch die „Schufa-Klausel nach § 29 BDSG“ (altes Recht). Seit 25.05.2018 gelten DSGVO und neues BDSG: Schufa-Meldungen stützen sich auf Art. 6 DSGVO. Einen Datenschutzbeauftragten muss ein Unternehmen benennen, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG) oder die Kerntätigkeit es erfordert.
- Datensicherheit: technische und organisatorische Maßnahmen: Zugangs- und Zugriffsschutz, starke Passwörter, Verschlüsselung (z. B. keine unverschlüsselten Gehaltsnachweise per E-Mail), Datensicherung, gesperrter Bildschirm, aufgeräumter Schreibtisch, Aktenvernichtung
- Vorsichtiger Umgang mit sensiblen Daten: Einkommens-, Vermögens- und Gesundheitsdaten (z. B. für eine Restschuldversicherung) nur so weit erheben wie nötig
- Verschwiegenheit: keine Weitergabe an Dritte (auch nicht an Familienangehörige oder Kollegen ohne Bezug) ohne Einwilligung oder Rechtsgrundlage; Bankgeheimnis als vertragliche Pflicht der Bank
- Datenschutzpannen der Aufsichtsbehörde grundsätzlich binnen 72 Stunden melden (Art. 33 DSGVO)
Geldwäsche
Geldwäsche ist eine Straftat nach § 261 StGB: Wer einen Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat verbirgt, seine Herkunft verschleiert oder dessen Ermittlung, Auffinden, Einziehung oder Sicherstellung vereitelt oder gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Das Geldwäschegesetz (GwG)
| § GwG | Inhalt |
|---|---|
| § 1 | Begriffe: Identifizierung = Feststellung der Identität und Überprüfung; Geschäftsbeziehung = auf gewisse Dauer angelegt; Transaktion; Vermögensgegenstand |
| § 2 | Verpflichtete: u. a. Kreditinstitute, Versicherer, Immobilienmakler, Güterhändler. Der Immobiliardarlehensvermittler zählt laut Unterlage nicht dazu, übernimmt aber oft die Legitimation für die Bank |
| § 4 · § 6 · § 7 | Risikomanagement · interne Sicherungsmaßnahmen (Grundsätze, Verfahren, Kontrollen, Schulung) · Geldwäschebeauftragter mit Stellvertreter |
| § 8 | Aufzeichnung und Aufbewahrung: 5 Jahre aufbewahren, spätestens nach 10 Jahren vernichten |
| § 10 | Allgemeine Sorgfaltspflichten: Vertragspartner identifizieren, wirtschaftlich Berechtigten abklären, Zweck der Geschäftsbeziehung erfragen, PEP-Status prüfen, Geschäftsbeziehung laufend überwachen |
| § 11 · § 12 | Identifizierung (welche Angaben) · Identitätsüberprüfung (Ausweis, Registerauszug) |
| § 14 · § 15 | vereinfachte · verstärkte Sorgfaltspflichten (z. B. politisch exponierte Personen, Hochrisikoländer) |
| § 18 ff. | Transparenzregister: wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften (Name, Geburtsdatum, Wohnort, Staatsangehörigkeit, Art und Umfang des Interesses) |
| § 43 | Verdachtsmeldung unverzüglich an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU); der Kunde darf davon nicht erfahren |
Identifizierung
| Natürliche Person | Juristische Person / Personengesellschaft |
|---|---|
| Vor- und Nachname | Firma, Name oder Bezeichnung |
| Geburtsort | Rechtsform |
| Geburtsdatum | Registernummer (falls vorhanden) |
| Staatsangehörigkeit | Anschrift des Sitzes / der Hauptniederlassung |
| Wohnanschrift | Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans bzw. der gesetzlichen Vertreter |
| Prüfung: gültiger Personalausweis oder Reisepass (mit Meldebescheinigung) | Prüfung: aktueller Registerauszug (GmbH, AG, e. V., eG, e. K., OHG, KG); GbR meist Gesellschaftsvertrag; plus Legitimation der handelnden Person |
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.