Verbraucherkreditrecht, Beratung, Berufsrecht § 34i
Rahmenplan 2.4, 2.5, 2.9, 2.10 · Immobiliar-Verbraucherdarlehen, ESIS, Informationspflichten, § 511 BGB, Erlaubnis, Registrierung, Aufsicht.
Kurz & knapp
- Immobiliar-VD (§ 491 Abs. 3 BGB): Grundpfandrecht/Reallast oder Zweck Immobilienerwerb/-erhalt. Umsetzung WIKR: 21.03.2016.
- Immobiliar: ESIS; Allgemein: SECCI. Bedenkzeit 7 Tage nur ohne Widerrufsrecht (z. B. notariell).
- Widerruf 14 Tage; beim Immobiliar-VD spätestens nach 12 Monaten + 14 Tagen erloschen.
- VFE: Allgemein max. 1 % / 0,5 %; Immobiliar ohne Deckel (tatsächlicher Schaden). Kündigung bei Verzug: Immobiliar 2 Raten + 2,5 %.
- Vermittler: Statusinfos (Identität, Registernummer, Vergütung, Zuwendungen) vor Beginn; Vergütung nur bei Erfolg (§ 655c).
- § 511 BGB: Situation erfragen, Kapitaldienstfähigkeit, Risiken, geeignetes Produkt, Dokumentation auf dauerhaftem Datenträger.
- § 34i: Zuverlässigkeit (5 Jahre), geordnete Vermögensverhältnisse, VSH 460.000 € / 750.000 €, Sachkunde; Registrierung § 11a GewO.
- Honorar-Immobiliardarlehensberater: nur Kundenhonorar, keine Zuwendungen Dritter.
- Aufsicht: BaFin/Bundesbank (Banken, KWG), Gewerbeaufsicht (Vermittler) = indirekter Verbraucherschutz.
Allgemein- und Immobiliar-Verbraucherdarlehen
Die Regeln zum Verbraucherdarlehen stehen im BGB (§§ 491 ff.). Sie schützen den Verbraucher durch Informationspflichten vor und während des Vertrags. Zum geschützten Personenkreis gehören neben dem Darlehensnehmer auch die Bürgen. Der Kunde hat Anspruch auf einen kostenlosen Vertragsentwurf und auf einen Tilgungsplan während der Laufzeit.
| Allgemein-Verbraucherdarlehen | Immobiliar-Verbraucherdarlehen | |
|---|---|---|
| Definition | entgeltlicher Darlehensvertrag Unternehmer → Verbraucher (§ 491 Abs. 2 BGB) | Verbraucherdarlehen, das durch Grundpfandrecht oder Reallast besichert ist oder dem Erwerb/Erhalt von Eigentum an Grundstücken, Gebäuden oder grundstücksgleichen Rechten dient (§ 491 Abs. 3 BGB) |
| EU-Grundlage | Verbraucherkreditrichtlinie, umgesetzt 2010 | Wohnimmobilienkreditrichtlinie, umgesetzt zum 21.03.2016 |
| Vorvertragliches Informationsblatt | SECCI („Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“) | ESIS-Merkblatt („Europäisches Standardisiertes Merkblatt“, Art. 247 § 1 EGBGB) |
| Bedenkzeit | – | mind. 7 Tage, wenn kein Widerrufsrecht besteht (z. B. notariell beurkundete Verträge); Bank bleibt ans Angebot gebunden |
| Widerruf | 14 Tage | 14 Tage, erlischt spätestens 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss |
| Vorzeitige Rückzahlung | jederzeit ganz oder teilweise (§ 500 Abs. 2) | bei festem Sollzins nur mit berechtigtem Interesse (z. B. Verkauf), sonst gesetzlich nach 10 Jahren (§ 489) |
| Vorfälligkeitsentschädigung | gedeckelt: max. 1 % (Restlaufzeit > 1 Jahr) bzw. 0,5 % (≤ 1 Jahr) des vorzeitig zurückgezahlten Betrags | kein fester Deckel: Ersatz des tatsächlichen Schadens (Aktiv-Aktiv / Aktiv-Passiv) |
| Gesamtfälligstellung bei Verzug (§ 498) | 2 aufeinanderfolgende Raten und 10 % (Laufzeit ≤ 3 Jahre) bzw. 5 % (> 3 Jahre) des Nennbetrags | 2 aufeinanderfolgende Raten und mind. 2,5 % des Nennbetrags |
| Besonderheiten | Ausnahmen: Nettodarlehen unter 200 €, Pfandkredit, Laufzeit unter 3 Monaten mit geringen Kosten, bestimmte Arbeitgeber- und Förderdarlehen | Beratungsstandards (§ 511), Koppelungsverbot (§ 492a), Fremdwährungsregeln (§ 503), strengere Kreditwürdigkeitsprüfung (§ 505b Abs. 2) |
Pflichtangaben im Vertrag
- Name und Anschrift der Vertragsparteien, Art des Darlehens
- Effektiver Jahreszins, Sollzinssatz, Nettodarlehensbetrag, Gesamtbetrag
- Vertragslaufzeit; Betrag, Zahl und Fälligkeit der Raten
- Auszahlungsbedingungen, sonstige Kosten
- Widerrufsrecht (Frist, Beginn, Adressat)
- Möglichkeit der vorzeitigen Rückzahlung, Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung
- Hinweis auf einen möglichen Forderungsverkauf (Zustimmung des Kunden dafür nicht nötig, außer vertraglich ausgeschlossen)
Fehlt die Schriftform oder eine Pflichtangabe, ist der Vertrag zunächst nichtig; er wird aber gültig, soweit der Kunde das Darlehen empfängt. Fehlt z. B. die Angabe von Sollzins, Effektivzins oder Gesamtbetrag, ermäßigt sich der Sollzins auf den gesetzlichen Zinssatz (§ 494 BGB).
Informationspflichten beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen
- alle Informationen und Nachweise benennen, die der Kunde für die Kreditwürdigkeitsprüfung liefern muss
- vorvertragliche Informationen in Textform über das ESIS-Merkblatt: damit sind die Pflichten nach Art. 247 EGBGB erfüllt
- erkennt der Darlehensgeber Gründe gegen den Vertragsabschluss, muss er dies unverzüglich mitteilen
- werden weitere Finanzprodukte mit angeboten: Hinweis, ob diese gesondert kündbar sind und was eine Kündigung bewirkt
- variable Zinssätze dürfen nur an einen objektiven, eindeutigen Referenzwert (Index, Referenzzinssatz) gebunden sein
- besondere Informationspflichten bei Fremdwährungsdarlehen (Wechselkursrisiko, Umwandlungsrecht)
Allgemeine Informationen (vor Geschäftsabschluss)
- Identität und Anschrift des Darlehensgebers oder -vermittlers
- Zwecke, für die das Darlehen verwendet werden kann (wohnwirtschaftlich, Kapitalbeschaffung)
- mögliche Laufzeiten (kalkulatorische Gesamtlaufzeit)
- angebotene Sollzinsarten (fest / veränderlich) mit Merkmalen und Folgen
- repräsentatives Beispiel: Nettodarlehensbetrag, Gesamtkosten, Gesamtbetrag, effektiver Jahreszins
- Hinweis auf ein ggf. nötiges Wertgutachten und seine Kosten (bis 600.000 € Darlehen inkl. Vorlasten kann bei inländischen Wohnobjekten auf ein Gutachten nach § 5 BelWertV verzichtet werden, § 24 BelWertV)
- allgemeine Warnung vor den Folgen, wenn Pflichten nicht eingehalten werden; Hinweis, dass Vertragstreue nicht immer die vollständige Rückzahlung garantiert (z. B. Endfälligkeit)
- Zusatzkosten außerhalb der Gesamtkosten, Rückzahlungsoptionen, verpflichtende Nebenleistungen (und ob sie bei anderen Anbietern gekauft werden dürfen), mögliche Sicherheiten (auch im EU-Ausland)
Pflichten des Vermittlers
Besondere Anforderungen an die Beratung
- vor der Beratung informieren: Entgelt der Beratung und ob nur eigene Produkte oder eine größere Zahl am Markt berücksichtigt werden (Art. 247 § 18 EGBGB)
- Bedarf, persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele erfragen, auf aktueller Grundlage und mit realistischen Annahmen über die Laufzeit
- Kapitaldienstfähigkeit bewerten: Kann der Kunde Zins und Tilgung dauerhaft zahlen, auch bei Zinsänderung, Rente, Einkommensrückgang?
- produktbasierte Risiken (Zinsänderung nach Zinsbindung, Restschuld, variable Zinsen, Fremdwährung) und lebensbasierte Risiken (Tod, Berufsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit, Scheidung) für die ganze Laufzeit erklären
- hinreichende Zahl an Darlehensverträgen prüfen, geeignetes Produkt empfehlen oder sagen, dass keines geeignet ist
- Empfehlung dem Kunden auf einem dauerhaften Datenträger dokumentieren
- Trennung: Kreditentscheidung und Objektbewertung sind getrennt; der Gutachter ist unabhängig vom Kreditvergabeprozess (§ 505c BGB)
Berufsrecht: Gewerbeerlaubnis nach § 34i GewO
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen vermitteln, nachweisen oder dazu beraten will, braucht die Erlaubnis nach § 34i GewO.
„Alte-Hasen-Regelung“: Wer seit dem 21.03.2011 ununterbrochen als Vermittler tätig war, brauchte keine Prüfung. Diese Übergangsregel ist ausgelaufen (Erlaubnisantrag bis 21.03.2017). Heute braucht jeder Neueinsteiger die Sachkundeprüfung oder einen gleichgestellten Abschluss.
- Registrierungspflicht (§ 11a GewO): unverzüglich nach Erteilung der Erlaubnis Eintragung im Vermittlerregister beim DIHK (vermittlerregister.info); die Registernummer wird dem Kunden genannt.
- Auch Beschäftigte, die an Vermittlung oder Beratung mitwirken, brauchen die Sachkunde; der Gewerbetreibende muss sich davon überzeugen und sie melden.
- Honorar-Immobiliardarlehensberater (§ 34i Abs. 5 GewO): berät nur gegen Honorar des Kunden, nimmt keine Provisionen von Darlehensgebern, muss eine hinreichende Zahl am Markt angebotener Verträge berücksichtigen. Ein Vermittler darf sich nicht „unabhängig“ nennen.
- Vermittler (§ 655a BGB): erhält Provision vom Darlehensgeber und/oder Vergütung vom Kunden (nur bei Erfolg).
Aufsicht und Kreditwesengesetz
- Wer Bankgeschäfte betreibt, braucht eine Erlaubnis der BaFin (§ 32 KWG); Vermittler vergeben selbst keine Kredite.
- Anforderungen an Eigenkapital und Liquidität (Basel-Regeln, CRR), Risikomanagement, Großkredit- und Millionenkreditmeldungen.
- Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen (§ 18a KWG).
- Einlagensicherung: gesetzlich 100.000 € je Kunde und Bank (Einlagensicherungsgesetz).
Europäischer Binnenmarkt
Innerhalb der EU gelten Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie schafft einen „Europäischen Pass“: Ein in Deutschland zugelassener und registrierter Immobiliardarlehensvermittler kann nach vorheriger Mitteilung an seine Behörde auch in anderen EU-/EWR-Staaten tätig werden (ohne Niederlassung im Dienstleistungsverkehr oder mit Zweigniederlassung). Die deutsche Behörde informiert den Aufnahmestaat. Umgekehrt dürfen Vermittler aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland tätig werden.
Berufsverbände und Gewerkschaften
| Beispiele | Aufgaben | |
|---|---|---|
| Berufsverbände | AfW – Bundesverband Finanzdienstleistung, BVK, VOTUM, Bundesverband Deutscher Vermögensberater (BDV) | Interessenvertretung gegenüber Politik und Behörden, Information, Weiterbildung, Rechtsberatung der Mitglieder, Qualitätsstandards und Verhaltenskodizes |
| Arbeitnehmervertretungen | Gewerkschaften: ver.di, DBV (Deutscher Bankangestellten-Verband); im Betrieb: Betriebsrat | Tarifverträge (Gehalt, Arbeitszeit), Arbeitsbedingungen, Mitbestimmung, Rechtsschutz der Mitglieder |
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.