Immobilienerwerb: Grundstück, Eigentum, Kaufvertrag
Rahmenplan 2.2 · Grundstücksarten, Bestandteile, Eigentumsformen, WEG, Erbbaurecht, Kaufprozess, Notar, Auflassung.
Kurz & knapp
- Vier Stufen: Land-/Forstwirtschaft → Bauerwartungsland → Rohbauland (Erschließung fehlt) → baureifes Land.
- Wesentliche Bestandteile (§ 94: Gebäude, Ernte, feste Zäune) ≠ Zubehör (§ 97: bewegliche Sachen wie Traktor, Hausschlüssel, Standardküche).
- Eigentum: Allein-, Bruchteils- (Quote, frei verfügbar), Gesamthandseigentum (nur gemeinsam verfügen).
- WEG: Sondereigentum (frei veräußerbar) + Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum. Teileigentum = nicht Wohnzwecken.
- Erbbaurecht: Bauwerk auf fremdem Grund, Abt. II an 1. Rangstelle, eigenes Erbbaugrundbuch, Erbbauzins, Heimfall.
- Eigentum: Kauf/Schenkung mit Eintragung · Erbschaft mit Erbfall · Zwangsversteigerung mit Zuschlag.
- Beurkundung: Abfassen, Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben; Entwurf 2 Wochen vorher (§ 17 Abs. 2a BeurkG).
- Auflassungsvormerkung (§ 883, Abt. II) schützt den Käufer; Belastungsvollmacht ermöglicht die Grundschuld vor Eigentumsübergang.
- Grundschuldbestellung: Sicherungsabrede, Zahlungsanweisung, Kosten beim Käufer, Fortbestand.
Grundstücksarten
Aus der Flurkarte lassen sich Zustand und Entwicklung eines unbebauten Grundstücks ablesen. Die Immobilienwertermittlungsverordnung unterscheidet vier Entwicklungsstufen:
Die Unterlagen zitieren § 5 ImmoWertV (Fassung 2010). Seit 1.1.2022 gilt die ImmoWertV 2021; die vier Stufen stehen dort in § 3. Inhaltlich hat sich nichts geändert.
Bebaute Grundstücke: Wohnimmobilien (Eigentumswohnung, Ein- und Zweifamilienhaus, Doppelhaushälfte, Reihenhaus, Mehrfamilienhaus, Ferienimmobilie), Gewerbeimmobilien (Produktion, Büro, Logistik, Handel, Freizeit) und Sozialimmobilien (Pflege, Kita, Bildung). Wohnimmobilien werden selbst genutzt oder als Kapitalanlage vermietet.
Bestandteile und Zubehör
- können nicht abgetrennt werden, ohne dass eine Sache zerstört oder im Wesen verändert wird
- z. B. Gebäude, im Boden verankerte Zäune, die Ernte auf dem Halm, individuell eingepasste Einbauküche
- teilen immer das rechtliche Schicksal des Grundstücks
- bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks dienen und räumlich zugeordnet sind
- z. B. Traktor beim Bauernhof, lose Zaunelemente, Hausschlüssel, Standardküche
- wird im Zweifel mitverkauft (§ 311c BGB) und haftet für Grundpfandrechte mit (§ 1120 BGB)
Beweglich mitverkauftes Zubehör (z. B. Standardküche, Markise) kann im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden: dieser Teil unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Er darf aber nicht überhöht angesetzt werden.
Eigentumsformen
Grundstücksgleiche Rechte: Wohnungseigentum und Erbbaurecht
Grundstücksgleiche Rechte werden rechtlich wie ein Grundstück behandelt: eigenes Grundbuch (Wohnungs-/Teileigentumsgrundbuch, Erbbaugrundbuch), beleihbar, veräußerbar.
- Räume der Wohnung, Bodenbeläge, Tapeten, Innentüren, individuelle Einbauten
- zugeordnete Keller oder abgeschlossene Tiefgaragenplätze laut Teilungserklärung
- frei veräußerbar, vererbbar, vermietbar
- Kosten trägt der Eigentümer allein
- Grundstück, tragende Wände, Dach, Fassade, Treppenhaus
- Heizungsanlage, Leitungen, Aufzug
- Garten, Hof, Wege
- gehört allen gemeinsam, kann nicht von einem allein verändert oder verkauft werden
Formen des Erwerbs
| Erwerbsform | Eigentum geht über … | Hinweis |
|---|---|---|
| Kauf | mit Eintragung im Grundbuch (nach Auflassung) | notarieller Vertrag § 311b BGB |
| Schenkung | mit Eintragung (nach Auflassung) | Schenkungsversprechen ebenfalls beurkundungspflichtig; Schenkungsteuer |
| Erbschaft | mit dem Erbfall kraft Gesetzes (Gesamtrechtsnachfolge, § 1922 BGB) | Grundbuch wird nur noch berichtigt (Erbschein oder notarielles Testament) |
| Zwangsversteigerung | mit dem Zuschlag (§ 90 ZVG) | Grundbuch wird auf Ersuchen des Gerichts berichtigt |
Wie Kaufverträge zustande kommen
Was vor dem Kaufvertrag zu klären ist
Notarielle Beurkundung und Aufgaben des Notars
- neutral und unparteiisch, belehrt beide Seiten
- beurkundet Kaufvertrag, Auflassung, Belastungsvollmacht, Grundschuld
- holt Genehmigungen, Vorkaufsverzichtserklärung und Löschungsbewilligungen ein
- prüft die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (Grunderwerbsteuer bezahlt, § 22 GrEStG)
- teilt die Fälligkeit des Kaufpreises mit, überwacht die Zahlung
- stellt die Anträge beim Grundbuchamt
- Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr gehen nach Vertrag meist mit vollständiger Kaufpreiszahlung über (gesetzlich mit Übergabe, § 446 BGB). Ab dann trägt der Käufer z. B. Grundsteuer und Versicherung, erhält Mieten und trägt das Risiko eines Brandes.
- Eigentum geht erst mit der Eintragung über: Käufer ist dazwischen wirtschaftlicher, aber noch nicht rechtlicher Eigentümer.
- Bestehende Mietverträge gehen auf den Käufer über: „Kauf bricht nicht Miete“ (§ 566 BGB).
Verfügungsgeschäft: Auflassung und Eintragung
Die Auflassung ist die dingliche Einigung über den Eigentumsübergang (§ 925 BGB): bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile (Vertretung möglich) vor dem Notar, ohne Bedingung. Mit dem Kaufvertrag werden in der Praxis gleich erklärt: Auflassung, Auflassungsvormerkung, Belastungsvollmacht, Antrag und Bewilligung der Grundbuchänderung.
Vor der Eigentumsumschreibung braucht der Notar: Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (§ 22 GrEStG), Verzicht der Vorkaufsberechtigten, Sicherung der Lastenfreistellung (Löschungsunterlagen für Rechte, die der Käufer nicht übernimmt).
Zahlungsabwicklung und Kaufpreissicherung
- Notaranderkonto: Treuhandkonto des Notars; nur zulässig bei berechtigtem Sicherungsinteresse (§ 57 BeurkG)
- Bankbürgschaft der Käuferbank
- Treuhandzahlung direkt an die Verkäuferbank bzw. den Verkäufer (Praxis-Standard, Direktzahlung nach Fälligkeitsmitteilung)
| Vereinbarung | Inhalt |
|---|---|
| Sicherungsabrede | Die Bank darf die Grundschuld nur verwerten, soweit sie tatsächlich mit Tilgungswirkung auf den Kaufpreis gezahlt hat. |
| Zahlungsanweisung | Zahlungen nur auf das im Vertrag genannte Konto des Verkäufers. |
| Persönliche Pflichten / Kosten | Der Käufer trägt alle Kosten der Grundschuld; der Verkäufer übernimmt keine persönliche Zahlungspflicht. |
| Fortbestand | Nach vollständiger Kaufpreiszahlung gehen alle Rechte aus der Grundschuld auf den Käufer über; die Grundschuld bleibt bestehen. |
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.