Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verträge
Rahmenplan 2.1 · Wer darf Verträge schließen, wie entstehen sie, wann sind sie unwirksam?
Kurz & knapp
- Rechtsfähig ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); geschäftsunfähig unter 7, beschränkt geschäftsfähig 7–17, voll ab 18.
- Kredit für Minderjährige: Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts.
- Vertrag = Antrag + Annahme (deckungsgleich). Werbung ist kein Antrag.
- Trennungsprinzip: Kaufvertrag (§ 433, Schuldrecht) ≠ Eigentumsübertragung (Auflassung § 925 + Eintragung § 873, Sachenrecht).
- Nichtig: §§ 105, 116, 117, 118, 125, 134, 138 BGB. Anfechtbar: Irrtum (§ 119), Übermittlung (§ 120), Täuschung/Drohung (§ 123).
- Grundstückskauf: notarielle Beurkundung (§ 311b). Verbraucherdarlehen: Schriftform. ESIS: Textform.
- Dienstvertrag: Tätigkeit geschuldet · Werkvertrag: Erfolg · Geschäftsbesorgung § 675 · Vermittlungsvertrag §§ 655a ff.
- Widerruf Immobiliar-Verbraucherdarlehen: 14 Tage, spätestens 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss.
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt beim Menschen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Juristische Personen (GmbH, AG, eingetragener Verein, Genossenschaft) sind ebenfalls rechtsfähig.
Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam abzuschließen, also rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben.
| Alter | Stufe | Folge für Verträge | Kreditvertrag |
|---|---|---|---|
| unter 7 | geschäftsunfähig (§ 104 BGB) | Willenserklärung nichtig (§ 105 BGB) | nicht möglich |
| 7 bis 17 | beschränkt geschäftsfähig (§ 106 BGB) | Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nötig, sonst schwebend unwirksam (§§ 107, 108 BGB); Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil, Taschengeld (§ 110 BGB) | nur mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts |
| ab 18 | voll geschäftsfähig | wirksam | möglich (Kreditfähigkeit) |
Wie ein Vertrag zustande kommt
- Der Antrag erlischt, wenn er abgelehnt wird, die Annahmefrist abläuft oder er rechtzeitig widerrufen wird (der Widerruf muss spätestens gleichzeitig mit dem Antrag zugehen).
- Eine verspätete Annahme oder eine Annahme mit Änderungen gilt als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag (§ 150 BGB).
Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft
- Schuldrecht (2. Buch BGB)
- Kaufvertrag § 433 BGB: Verkäufer muss übergeben und Eigentum verschaffen, Käufer muss zahlen und abnehmen
- bei Grundstücken: notarielle Beurkundung (§ 311b BGB)
- wirkt nur zwischen den Parteien (relativ)
- Sachenrecht (3. Buch BGB)
- bewegliche Sache: Einigung + Übergabe (§ 929 BGB)
- Grundstück: Auflassung (§ 925 BGB) + Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB)
- wirkt gegenüber jedermann (absolut)
- Beziehungen zwischen Personen
- Ansprüche: Tun oder Unterlassen
- Vertragsfreiheit, viele Vertragstypen
- Beispiele: Kauf-, Darlehens-, Dienst-, Werkvertrag
- Rechte an Sachen, wirken gegenüber jedem
- abschließender Katalog (Typenzwang)
- Publizität: Besitz / Grundbuch
- Beispiele: Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Nießbrauch
Nichtigkeit und Anfechtbarkeit
| Nichtig (von Anfang an unwirksam) | Anfechtbar (erst wirksam, rückwirkend nichtig nach Anfechtung) |
|---|---|
| Geschäftsunfähigkeit (§ 105 BGB) | Inhalts- oder Erklärungsirrtum (§ 119 Abs. 1 BGB) |
| geheimer Vorbehalt, wenn der andere ihn kennt (§ 116 BGB) | Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB) |
| Scheingeschäft (§ 117 BGB) | falsche Übermittlung durch Boten (§ 120 BGB) |
| Scherzgeschäft (§ 118 BGB) | arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) |
| Formmangel (§ 125 BGB) | |
| Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) | |
| Sittenwidrigkeit, z. B. Wucher (§ 138 BGB) |
- Irrtum und falsche Übermittlung: Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB); der Anfechtende schuldet den Vertrauensschaden (§ 122 BGB).
- Täuschung oder Drohung: binnen 1 Jahr ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
- Folge jeder wirksamen Anfechtung: Vertrag gilt als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
- Kein Anfechtungsgrund: reiner Motivirrtum (z. B. „Ich dachte, die Preise steigen weiter“).
Im Notarvertrag steht 300.000 €, vereinbart sind aber 350.000 €. Der beurkundete Vertrag ist ein Scheingeschäft und nichtig (§ 117 BGB). Der wirklich gewollte Vertrag ist mangels Beurkundung formnichtig (§ 125 BGB), wird aber mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch voll gültig (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).
Formvorschriften
| Form | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Schriftform (§ 126 BGB) | Urkunde mit eigenhändiger Unterschrift | Verbraucherdarlehensvertrag (§ 492 BGB), Bürgschaftserklärung (§ 766 BGB) |
| Textform (§ 126b BGB) | lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, ohne Unterschrift (E-Mail, PDF) | ESIS-Merkblatt, Widerrufsbelehrung, Darlehensvermittlungsvertrag (§ 655b BGB) |
| Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB) | Notar beglaubigt nur die Unterschrift | Anträge und Bewilligungen ans Grundbuchamt (§ 29 GBO) |
| Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) | Notar fasst ab, liest vor, Beteiligte genehmigen und unterschreiben | Grundstückskaufvertrag (§ 311b BGB), Grundschuldbestellung mit Unterwerfung |
Vertragsarten bei der Darlehensvermittlung
Widerruf, Rücktritt und Anfechtung beim Immobiliardarlehen
- Widerruf (Verbraucherrecht): Immobiliar-Verbraucherdarlehen binnen 14 Tagen ohne Begründung in Textform widerrufbar (§§ 495, 355 BGB). Die Frist beginnt erst mit Vertragsschluss und Erhalt der Pflichtangaben; sie endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b BGB).
- Rücktritt: nur, wenn vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (z. B. Nichtleistung trotz Frist, § 323 BGB). Folge: empfangene Leistungen werden zurückgewährt (§ 346 BGB).
- Anfechtung: bei Irrtum, Täuschung oder Drohung, mit Wirkung von Anfang an (§ 142 BGB).
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.