Das Grundbuch
Rahmenplan 2.3 · Prinzipien, Aufbau, Abteilungen, Rang, Änderungen, nicht eingetragene Lasten.
Kurz & knapp
- Grundbuchamt = Abteilung des Amtsgerichts; der Rechtspfleger erledigt die Geschäfte weisungsfrei.
- Blatt: Aufschrift · Bestandsverzeichnis (kein öffentlicher Glaube) · Abt. I Eigentümer · Abt. II Lasten/Beschränkungen · Abt. III Grundpfandrechte.
- Prinzipien: Eintragung (§ 873) → öffentlicher Glaube (§ 892) · Antrag (§ 13 GBO) · Bewilligung (§ 19 GBO) · Legalität · Publizität (§ 12 GBO, berechtigtes Interesse) · Spezialität · Priorität.
- Rang: Locus innerhalb einer Abteilung, Tempus zwischen Abteilungen; gleicher Tag = Gleichrang.
- Rangänderung (§ 880), Rangrücktritt, Rangvorbehalt (§ 881).
- Abt. II: Grunddienstbarkeit (jeweiliger Eigentümer), beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Person, z. B. Wohnungsrecht), Nießbrauch, Vorkaufsrecht, Reallast, Erbbaurecht (1. Rang), Vormerkungen.
- Grundschuld abstrakt (Sicherungsabrede) · Hypothek akzessorisch.
- Löschung: Löschungsbewilligung (Grundschuld) oder löschungsfähige Quittung (Hypothek) + Zustimmung des Eigentümers.
- Nicht im Grundbuch: Baulasten, öffentliche Lasten, Notweg/Überbau, gesetzliche Vorkaufsrechte, Mietverträge.
Grundlagen
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register über die privatrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken. Es gibt Auskunft über Eigentumsverhältnisse, Lasten und Beschränkungen sowie die Rangverhältnisse der Rechte untereinander.
- Das Grundbuchamt ist eine Abteilung des Amtsgerichts; zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt.
- Organe: Grundbuchrichter, Rechtspfleger (erledigt praktisch alle Geschäfte, weisungsfrei, nur dem Gesetz unterworfen), Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Präsentatsbeamter (Eingangsvermerk mit Uhrzeit).
- Rechtsgrundlagen: materiell BGB (§§ 873 ff.), formell Grundbuchordnung (GBO) und Grundbuchverfügung (GBV). Seit 2007 wird das Grundbuch elektronisch geführt (§ 126 ff. GBO).
Die Grundbuchprinzipien
| Prinzip | Inhalt | Norm |
|---|---|---|
| Buchungs-/Eintragungsprinzip | Rechtsänderung erst mit Eintragung; daraus folgt der öffentliche Glaube: was eingetragen ist, gilt zugunsten eines gutgläubigen Erwerbers als richtig | § 873, § 892 BGB |
| Antragsprinzip | Grundbuchamt wird nicht von Amts wegen tätig, sondern nur auf Antrag eines Betroffenen | § 13 GBO |
| Bewilligungs-/Konsensprinzip | Eintragung, wenn der Betroffene sie bewilligt (Einigung der Beteiligten) | §§ 19, 20 GBO |
| Legalitätsprinzip | Rechtspfleger prüft Form, Gesetzmäßigkeit, Genehmigungen | GBO |
| Publizitätsprinzip | Einsicht für jeden mit berechtigtem Interesse (Käufer mit Kaufvertragsentwurf, Erbe, Gläubiger, Bank mit Kreditantrag) | § 12 GBO |
| Spezialitätsprinzip | Rechte müssen eindeutig bestimmt sein und zum Liegenschaftskataster passen | – |
| Prioritätsprinzip | Rang: Locus-Prinzip innerhalb einer Abteilung, Tempus-Prinzip zwischen den Abteilungen | § 879 BGB, §§ 17, 45 GBO |
Aufbau des Grundbuchs
Abteilung II: Lasten und Beschränkungen
Rechte und Beschränkungen können öffentlich-rechtlich (Baugesetzbuch, Enteignungsrecht, Baulasten) oder privatrechtlich (Nachbarrecht, beschränkte dingliche Rechte) sein. Im Grundbuch stehen vor allem die privatrechtlichen, dinglichen Rechte.
| Recht in Abt. II | Inhalt | Beispiel / Hinweis |
|---|---|---|
| Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) | zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks: benutzen, unterlassen, dulden | Wegerecht, Leitungsrecht, Bebauungsverbot |
| Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) | zugunsten einer bestimmten Person, nicht übertragbar | Wohnungsrecht (§ 1093 BGB), Leitungsrecht für Stadtwerke |
| Dauerwohn-/Dauernutzungsrecht (§§ 31 ff. WEG) | Nutzung einer bestimmten Wohnung bzw. Räume | veräußerlich, vererblich, vermietbar |
| Nießbrauch (§ 1030 BGB) | alle Nutzungen ziehen (selbst wohnen oder vermieten); unveräußerlich, unvererblich | Eltern übertragen Haus an Kinder und behalten Nießbrauch; Nießbraucher trägt laufende Lasten |
| Vorkaufsrecht | Eintritt in einen Kaufvertrag mit Dritten zu denselben Bedingungen | gesetzlich (Gemeinde § 24 BauGB, Miterben, Mieter), dinglich (§ 1094 BGB, eingetragen), schuldrechtlich (§ 463 BGB, nicht eingetragen) |
| Reallast (§ 1105 BGB) | wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück; Eigentümer haftet auch persönlich | Altenteil/Leibgeding, Erbbauzins, Rente |
| Erbbaurecht | Recht, auf fremdem Grund ein Bauwerk zu haben | nur an 1. Rangstelle |
| Wiederkaufsrecht | Verkäufer darf unter Bedingungen zurückkaufen | Gemeinde verkauft Bauplatz mit Bauverpflichtung |
| Vormerkungen | sichern Ansprüche auf Rechtsänderung | Auflassungs-, Rückauflassungsvormerkung |
| Verfügungsbeschränkungen | Eigentümer darf nicht (allein) verfügen | Insolvenz-, Zwangsversteigerungs-, Nacherben-, Testamentsvollstrecker-, Sanierungsvermerk |
Rechte in Abt. II, die im Rang vor der Grundschuld der Bank stehen, bleiben in einer Zwangsversteigerung bestehen und mindern den Wert des Pfandobjekts (z. B. ein Wohnungsrecht oder Nießbrauch schreckt Ersteher ab). Die Bank verlangt deshalb meist die erste Rangstelle oder einen Rangrücktritt des Berechtigten. Verfügungsbeschränkungen (Insolvenzvermerk) schließen eine Beleihung praktisch aus.
Abteilung III: Grundpfandrechte
Hier stehen Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden. Der Eigentümer haftet mit dem Grundstück; der Gläubiger kann es zur Befriedigung verwerten (Zwangsvollstreckung). Beispiel eines Eintrags: „Grundschuld ohne Brief zu 3.755.000 EUR für … Hypothekenbank eG; 15 % Zinsen jährlich; gemäß Bewilligung vom … eingetragen am …“
- abstrakt: unabhängig vom Bestehen einer Forderung
- Verknüpfung mit dem Kredit über die Sicherungszweckerklärung
- bleibt nach Tilgung bestehen, kann neu genutzt werden
- Forderung und Grundschuld getrennt übertragbar
- Brief- oder Buchgrundschuld
- akzessorisch: besteht nur, wenn und soweit die Forderung besteht
- keine Sicherungsabrede nötig
- nach Tilgung: Löschung oder sie wird zur Eigentümergrundschuld
- nur zusammen mit der Forderung übertragbar
- Brief- oder Buchhypothek
Reihenfolge und Rang der Rechte
| Abt. | Nr. | Recht | Datum | Rang |
|---|---|---|---|---|
| III | 1 | Grundschuld 200.000 € (Bank A) | 05.02.24 | 1. |
| II | 1 | Wegerecht (Nachbar) | 10.03.24 | 2. (gleichrangig) |
| III | 2 | Grundschuld 50.000 € (Bank B) | 10.03.24 | 2. (gleichrangig) |
| III | 3 | Grundschuld 30.000 € (Bank C) | 10.03.24 | 3. |
| Instrument | Bedeutung | Beispiel |
|---|---|---|
| Rangänderung (§ 880 BGB) | nachträglicher Tausch der Rangstellen; Einigung der Berechtigten + Eintragung (bei Grundpfandrechten Zustimmung des Eigentümers) | Bank A tritt mit ihrer Grundschuld hinter die neue Grundschuld der Bank B zurück |
| Rangrücktritt | ein Berechtigter tritt mit seinem Recht hinter ein anderes zurück (Form der Rangänderung) | Eltern treten mit dem Wohnungsrecht hinter die Grundschuld der finanzierenden Bank zurück |
| Rangvorbehalt (§ 881 BGB) | Eigentümer behält sich bei Eintragung eines Rechts vor, später ein anderes Recht im Rang davor eintragen zu lassen | Nießbrauch wird mit Vorbehalt für eine künftige Grundschuld bis 300.000 € eingetragen |
Änderungen und Löschungen
| Löschung eines Grundpfandrechts | Was ist das? |
|---|---|
| Löschungsbewilligung | Erklärung des Gläubigers (Bank), dass das Recht gelöscht werden darf; bei Grundschulden üblich |
| Löschungsfähige Quittung | Bestätigung des Gläubigers, dass er befriedigt wurde (bei Hypotheken); daraus ergibt sich, wer die Hypothek erworben hat |
| Zustimmung des Eigentümers | zur Löschung eines Grundpfandrechts zusätzlich erforderlich (§ 27 GBO), weil ihm sonst ein Eigentümerrecht entginge |
| Löschung | durch Löschungsvermerk (Rötung); Bei Briefrechten muss der Brief vorgelegt werden |
Nicht eingetragene Lasten
- Baulasten: öffentlich-rechtliche Verpflichtungen gegenüber der Bauaufsichtsbehörde (z. B. Abstandsfläche, Stellplatz auf dem Nachbargrundstück), eingetragen im Baulastenverzeichnis (nicht in Bayern und Brandenburg)
- öffentliche Lasten: Grundsteuer, Erschließungs- und Anliegerbeiträge (ruhen auf dem Grundstück)
- Nachbarrechte: Überbau- und Notwegrente (§§ 912, 917 BGB)
- gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB), Denkmalschutz, Altlasten
- Miet- und Pachtverträge (gehen auf den Erwerber über, § 566 BGB)
- Merke: Öffentlich-rechtliche Beschränkungen stehen in der Regel nicht im Grundbuch; der öffentliche Glaube schützt hier nicht.
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.