Koppelung, Risiken, notleidende Kredite, Beendigung
Rahmenplan 3.10–3.12 · Koppelungsgeschäfte, Risiken und Versicherungen, § 505d, Zwangsvollstreckung und -versteigerung, Kündigung, VFE, Prolongation.
Kurz & knapp
- Koppelung verboten (§ 492a); zulässig (§ 492b): zweckgebundenes Konto, Altersvorsorgeprodukt, Wertbeteiligung, frei wählbare Versicherung, behördlich genehmigt (Bausparvertrag). Unzulässige Koppelung nichtig, Kredit bleibt wirksam.
- Risiken: Objekt (Gebäude, Markt, Politik), biometrisch (Krankheit, BU, Tod), Finanzierung (Zins, Einkommen, Trennung).
- Zinsänderungsrisiko: höhere Rate oder längere Laufzeit; Absicherung: lange Bindung, höhere Tilgung, Forward, Bauspar, Cap.
- Wohngebäudeversicherung ist Pflicht der Bank; Feuerrohbau in der Bauphase; Vermieter: Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
- § 505d: fehlerhafte Kreditprüfung → Zins sinkt auf Marktniveau, fristlose Kündigung ohne VFE.
- Zwangsversteigerung: Termin ≥ 6 Wochen nach Bekanntmachung, Bietzeit ≥ 30 Min., Sicherheit 10 %, 5/10- und 7/10-Grenze nur im 1. Termin, Eigentum mit Zuschlag, Verteilung 6–8 Wochen später.
- Kündigung Bank: § 498 (2 Raten + 2,5 %, 2 Wochen Frist), § 490 Abs. 1, § 314, § 313. Kunde: § 489 (1 Monat, 10 Jahre/6 Monate, variabel 3 Monate), § 490 Abs. 2 (berechtigtes Interesse + VFE).
- VFE: Aktiv-Aktiv / Aktiv-Passiv; nicht bei Zinsvorteil allein; ausgeschlossen bei Versicherungsleistung oder unzureichenden Vertragsangaben.
- Prolongation: gleiche Bank, keine Grundbuchkosten · Umschuldung: neue Bank, Abtretung der Grundschuld.
Koppelungsgeschäfte und Nebenleistungen
- Der Darlehensgeber darf den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehens nicht davon abhängig machen, dass der Kunde weitere Finanzprodukte oder -dienstleistungen abschließt.
- Entscheidend: Ist der Kredit vom weiteren Geschäft abhängig, oder kann der Kunde das Produkt ablehnen?
- Folge eines unzulässigen Koppelungsgeschäfts: das Koppelungsgeschäft ist nichtig, der Darlehensvertrag bleibt wirksam.
- Kontoeröffnung, wenn das Konto nur dem Ansparen, der Rückzahlung, der Bereitstellung der Mittel oder als zusätzliche Sicherheit dient
- Anlage- oder private Rentenprodukte, die dem Ruhestandseinkommen dienen und bei Zahlungsausfall als Sicherheit oder zur Rückzahlung dienen
- Darlehensverträge mit Wertbeteiligung (Beteiligung des Gebers an der Wertentwicklung)
- Versicherungsverträge, wenn der Kunde sie auch bei einem anderen Anbieter seiner Wahl abschließen kann (z. B. Wohngebäude-, Risikolebensversicherung)
- wenn die Aufsichtsbehörde das Koppelungsgeschäft genehmigt hat, z. B. Bausparverträge
Risiken der Finanzierung
- Ratenerhöhung: gleiche Restschuld, höherer Zins → höhere Rate.
- Laufzeitverlängerung: wird die Rate gehalten, sinkt die Tilgung → das Darlehen läuft länger (evtl. in die Rente).
- Risiko der Nicht-Tragfähigkeit der neuen Belastung → im schlimmsten Fall notleidender Kredit.
- Bei Festdarlehen: Entwicklung der Tilgungsersatzmittel (Fonds, Lebensversicherung) kann hinter dem Plan bleiben.
- Absicherung: lange Zinsbindung, höhere Tilgung (niedrigere Restschuld), Sondertilgungen, Forward-Darlehen, Bausparvertrag (Zins heute festlegen), Cap bei variablen Darlehen.
- Fremdwährungskredite: zusätzlich Wechselkursrisiko.
Wertentwicklung der Immobilie
Die mittel- und langfristige Wertentwicklung unterliegt vielen Einflüssen: neben Preissteigerung oder Stabilität kann es auch zu einem Preisverfall kommen (Marktpreisrisiko). Der Hauspreisindex (2015 = 100) stieg bis 2022 deutlich und ging danach zurück.
Versicherungen als Schutz
| Risiko | Absicherung |
|---|---|
| Feuer, Leitungswasser, Sturm/Hagel am Gebäude | Wohngebäudeversicherung (von der Bank bei Grundschuldsicherung verbindlich gefordert); Elementarschäden als Ergänzung |
| Neubau in der Bauphase | Feuerrohbauversicherung (Brand, Blitz, Explosion; oft kostenfrei, wandelt sich mit Bezugsfertigkeit in die Wohngebäudeversicherung) |
| Haftung als Bauherr | Bauherrenhaftpflicht (Verkehrssicherungspflicht: Beschilderung, Beleuchtung); in der Privathaftpflicht oft bis zu einer Bausumme (z. B. 100.000 €) mitversichert |
| Haftung als Haus- und Grundbesitzer (§§ 836–838 BGB) | Selbstnutzer: Privathaftpflicht; Vermieter: eigene Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht |
| Einbruch, Feuer, Wasser am Inventar | Hausratversicherung |
| Tod des Kreditnehmers | Risikolebensversicherung, Testament |
| Berufs- / Erwerbsunfähigkeit | Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsversicherung |
| Längere Krankheit, Unfall, Pflege | Krankentagegeld, Krankenhaustagegeld, Unfallversicherung (Invalidität), Pflegeversicherung, Dread-Disease-Versicherung, Patientenverfügung |
| Kurzarbeit / Arbeitslosigkeit | Rücklagen; ggf. Absicherung der Kreditrate |
| Trennung / falscher Umgang mit Geld | vertragliche Einigung (Ehevertrag), Finanzberatung |
Notleidende Kredite
Die Finanzkrise hat gezeigt, was passiert, wenn Kredite großzügig und ohne werthaltige Sicherheiten vergeben werden. Darlehensgeber müssen verantwortungsvoll prüfen und den Kunden während der Laufzeit begleiten.
- Früherkennung: Rückstände, Überziehungen, Rücklastschriften, auffällige Kontoführung, Arbeitsplatzverlust. Der Vermittler sollte den Kunden während der Laufzeit begleiten.
- Vermeidung: Gespräch, Stundung, Tilgungsaussetzung oder -senkung, Streckung, Umschuldung, Einsatz von Rücklagen, freihändiger Verkauf (meist besserer Erlös als die Versteigerung).
- Zusätzliche Kosten: Verzugszinsen (Immobiliar-Verbraucherdarlehen: 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz), Mahn-, Anwalts- und Gerichtskosten, Kosten der Verwertung.
- Rechtsfolgen fehlerhafter Beratung/Kreditprüfung (§ 505d BGB): Hat der Darlehensgeber die Kreditwürdigkeit nicht ordnungsgemäß geprüft, ermäßigt sich der Sollzins auf den marktüblichen Zins (bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen: Pfandbriefrendite), der Kunde kann fristlos ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündigen, und die Bank kann aus der Pflichtverletzung resultierende Ansprüche nicht geltend machen.
- Verwertung: Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung, danach ggf. Zwangsräumung; Einzug anderer Sicherheiten (Abtretungen, Bürgschaften).
| Vollstreckung in … | Maßnahme |
|---|---|
| bewegliche Sachen | Pfändung und Verwertung |
| Grundstücke | Eintragung einer Zwangshypothek, Zwangsverwaltung, Zwangsversteigerung |
| Forderungen | Pfändung und Überweisung (z. B. Lohnpfändung) |
Zwangsversteigerung
Beendigung des Kreditvertrags
- vertragliche Kündigungsrechte (AGB)
- Zahlungsverzug (§ 498 BGB): Immobiliar-Verbraucherdarlehen: mind. 2 aufeinanderfolgende Raten und mind. 2,5 % des Nennbetrags rückständig, erfolglose 2-wöchige Frist mit Androhung der Gesamtfälligstellung; Gesprächsangebot über eine einvernehmliche Regelung. (Allgemein-Verbraucherdarlehen: 10 % bei Laufzeit bis 3 Jahre, 5 % darüber.)
- § 490 Abs. 1 BGB: wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder der Werthaltigkeit der Sicherheit, die die Rückzahlung gefährdet
- § 314 BGB: Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund; § 313 BGB: Störung der Geschäftsgrundlage
- Ausgeschlossen: Kündigung, weil Angaben des Kunden unvollständig waren oder die Kreditwürdigkeitsprüfung nicht ordnungsgemäß war (§ 499 Abs. 3 BGB), außer der Kunde hat wissentlich falsche Angaben gemacht.
| Grundlage | Recht |
|---|---|
| § 489 Abs. 1 Nr. 1 BGB | Festzins endet vor Ende der Laufzeit: Kündigung frühestens zum Ende der Zinsbindung mit 1 Monat Frist |
| § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB | in jedem Fall nach 10 Jahren ab vollständigem Empfang mit 6 Monaten Frist, ohne Entschädigung |
| § 489 Abs. 2 BGB | variabler Zins: jederzeit mit 3 Monaten Frist |
| § 490 Abs. 2 BGB | außerordentlich bei berechtigtem Interesse (z. B. Verkauf der Immobilie, geänderte Lebensumstände) nach 6 Monaten mit Frist, gegen Vorfälligkeitsentschädigung |
| § 500 BGB | Verbraucher: Allgemein-Verbraucherdarlehen ohne feste Rückzahlungszeit jederzeit (max. 1 Monat Frist); vorzeitige Erfüllung beim Immobiliardarlehen mit Festzins nur bei berechtigtem Interesse |
Vorfälligkeitsentschädigung
- Umzug, berufliche Veränderung
- Familienzuwachs
- Scheidung / Trennung
- Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse
- Verkauf der Immobilie
- Ausstieg nur, weil die Marktzinsen gefallen sind
- → kein Anspruch auf vorzeitige Rückzahlung beim Festzins
- Ausgeschlossen (§ 502 Abs. 2 BGB), wenn die Rückzahlung aus einer Versicherung erfolgt, die aufgrund einer Vertragspflicht die Rückzahlung sichern soll (z. B. Restschuldversicherung im Todesfall), oder wenn die Angaben im Vertrag zur Laufzeit, zum Kündigungsrecht des Kunden oder zur Berechnung der VFE unzureichend sind.
- Gesetzliche Grenzen: nur beim Allgemein-Verbraucherdarlehen: max. 1 % (Restlaufzeit > 1 Jahr) bzw. 0,5 %; beim Immobiliar-Verbraucherdarlehen gilt keine Prozentgrenze, aber nie mehr als der tatsächliche Schaden.
- Nichtabnahmeentschädigung: verlangt die Bank, wenn der Kunde ein zugesagtes Darlehen (z. B. Forward-Darlehen) nicht abnimmt; Berechnung ähnlich der VFE.
Prolongation und Umschuldung
- Kunde bleibt beim bisherigen Kreditgeber, weil das Zinsangebot attraktiv ist
- keine erneuten Kosten für Grundbuch und Grundschuld
- bequem, oft ohne neue Bonitätsprüfung
- Risiko: ohne Vergleich zahlt der Kunde womöglich zu viel
- Kunde wechselt den Kreditgeber
- Kosten für die Grundbuchänderung: Abtretung der Grundschuld oder Löschung und Neueintragung
- neue Bonitäts- und Objektprüfung
- Chance auf bessere Konditionen
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Rechner
Werte ändern: alles rechnet sich sofort neu. Die Beispiel-Knöpfe laden die Zahlen aus dem Lernstoff.
Stresstest: Zinsänderung bei der Anschlussfinanzierung
Eingaben
Ergebnis
Zwangsversteigerung: Wertgrenzen im ersten Termin
Eingaben
Ergebnis
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.