Kreditsicherung
Rahmenplan 3.8 · Grundschuld und Hypothek, Blanko-/Negativdarlehen, Bürgschaft, Aval, Pfandrecht, Zession, Sicherungsübereignung.
Kurz & knapp
- Sicherheiten: Grundpfandrechte (auch auf anderem Objekt), Zusatz-, Ersatz-, Übergangssicherheiten; Personal- vs Sachsicherheiten.
- Grundschuld abstrakt, bleibt bestehen, Neuvalutierung, Abtretung statt Neueintragung · Hypothek akzessorisch → Eigentümergrundschuld.
- Vollstreckbare Grundschuld: Unterwerfung → sofortiger Titel. Dinglich (Grundstück) + persönlich (Schuldanerkenntnis) haften.
- Zweckerklärung eng/weit; Rückgewähransprüche an Nachranggläubiger abtreten; Grundschuldzins 15–18 % als Puffer.
- Blanko (BSK bis ca. 75.000 €) · Negativ (bis ca. 50.000 €, Negativerklärung).
- Bürgschaft § 765: akzessorisch, Schriftform; gewöhnlich (Einrede der Vorausklage) · selbstschuldnerisch (Verzicht, Kaufleute, bankübliche Form) · Ausfallbürgschaft.
- Aval = Kreditleihe; Bürgschaft (akzessorisch) vs Garantie (abstrakt).
- Pfandverwertung: Fälligkeit, Androhung, 1 Monat (Kaufleute 1 Woche), Versteigerung/Börse.
- Zession: Zedent → Zessionar, Drittschuldner; still vs offen; eigene Bank = verpfänden.
- Sicherungsübereignung: Bank Eigentümer, Kunde unmittelbarer Besitzer.
Sinn und Zweck der Kreditsicherung
- Gründe für Zusatz- oder Ersatzsicherheiten: die Tragfähigkeit reicht nicht, oder die Objektsicherheit ist geringer als der Kreditbedarf.
- Bausparkassen: Beleihung ohne ausreichende Zusatzsicherheiten nur bis zu den ersten vier Fünfteln des Beleihungswerts (§ 7 BauSparkG); bei selbstgenutztem Wohneigentum bis zum Beleihungswert.
- Pfandbriefbanken: Deckung nur bis zu den ersten 60 % des Beleihungswerts (§ 14 PfandBG).
- Nachteil für den Kunden: höhere Zinsen wegen mangelnder Sicherheit und zusätzlich eine Ersatzsicherheit (z. B. verpfändetes Depot, abgetretene Kapital- oder Risikolebensversicherung).
- Mögliche Zusatz-/Ersatzsicherheiten: Blanko- oder Negativdarlehen, Bürgschaften, Abtretung von Lohn und Gehalt, Abtretung oder Verpfändung von Guthaben, Versicherungsansprüchen, Wertpapieren, künftigen Provisionen, Verpfändung von Geschäftsanteilen, Grundpfandrechte.
Grundpfandrechte: Grundschuld und Hypothek
In Abteilung III stehen Hypothek, Grundschuld und Rentenschuld (Sonderform der Grundschuld). Das BGB regelt aus historischen Gründen die Hypothek ausführlich ab § 1113; nach § 1192 BGB gelten diese Vorschriften auch für die Grundschuld, soweit sie nicht auf die Akzessorietät abstellen.
- abstrakt: unabhängig von einer Forderung
- bleibt nach Tilgung in voller Höhe bestehen; Löschung nur mit Bewilligung der Bank
- kann durch Neuvalutierung wieder genutzt oder an eine neue Bank abgetreten werden (billiger als Löschen + Neueintragen)
- in der Praxis die übliche Sicherheit
- streng akzessorisch: besteht nur mit der Forderung
- sinkt mit der Tilgung; nach vollständiger Zahlung wird sie zur Eigentümergrundschuld (§§ 1163, 1177 BGB), wenn sie nicht gelöscht wird
- Vorschriften ab § 1113 BGB; nach § 1192 BGB gelten sie auch für die Grundschuld (außer der Akzessorietät)
- heute selten
| Form | Hypothek | Grundschuld | Bedeutung |
|---|---|---|---|
| Buch- / Briefrecht | § 1116 BGB | § 1191 / § 1195 BGB | Briefrecht: Übertragung durch schriftliche Abtretung + Übergabe des Briefs, ohne Grundbucheintrag; Buchrecht (Brief ausgeschlossen): Übertragung nur mit Eintragung |
| Eigentümerrecht | § 1163 BGB | § 1196 BGB | steht dem Eigentümer selbst zu (z. B. für spätere Finanzierungen vorbehalten) |
| Fremdrecht | Normalfall | § 1197 BGB | steht einem Gläubiger (Bank) zu |
| Einzel- / Gesamtrecht | § 1132 BGB | § 1132 i. V. m. § 1192 BGB | Gesamtgrundschuld: lastet auf mehreren Grundstücken, jedes haftet für den ganzen Betrag |
| Sicherungs- / Höchstbetragsrecht | §§ 1184, 1190 BGB | entsprechend | Sicherungshypothek: Gläubiger muss die Forderung beweisen; Höchstbetrag: nur ein Höchstbetrag ist eingetragen |
| Verkehrshypothek | Normalform | – | öffentlicher Glaube erstreckt sich auch auf die Forderung |
| Begriff | Erklärung |
|---|---|
| Einfache / vollstreckbare Grundschuld | Mit der Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung (notarielle Urkunde, § 800 ZPO) hat die Bank sofort einen vollstreckbaren Titel, ohne Klage oder Mahnverfahren. Ohne Unterwerfung (einfach) müsste sie erst klagen. |
| Dingliche und persönliche Haftung | Dinglich: der Eigentümer haftet mit dem Grundstück. Persönlich: über das abstrakte Schuldanerkenntnis haftet der Kreditnehmer zusätzlich mit seinem gesamten Vermögen (z. B. Lohnpfändung, wenn der Versteigerungserlös nicht reicht). |
| Zweckerklärung | Enge Zweckerklärung: sichert nur ein bestimmtes Darlehen. Weite Zweckerklärung: sichert alle bestehenden und künftigen Forderungen der Bank. Gegenüber Dritten (z. B. Eltern als Eigentümer) ist eine überraschende weite Erklärung oft unwirksam. |
| Abtretung der Rückgewähransprüche | Der Eigentümer hat nach Tilgung einen Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld. Diesen tritt er oft an einen nachrangigen Gläubiger ab: dieser rückt so wirtschaftlich auf, wenn das vorrangige Darlehen getilgt ist. |
| Neuvalutierung (Revalutierung) | Die bestehende Grundschuld sichert nach Tilgung einen neuen Kredit derselben Bank (z. B. Modernisierung): keine neuen Notar- und Grundbuchkosten. |
| Grundschuldzins | Dinglicher Zins (z. B. 15–18 % p. a.), nicht der Darlehenszins: Puffer für Zinsrückstände und Kosten in der Zwangsversteigerung (rückständige Zinsen bis 2 Jahre + laufende sind rangwahrend gesichert). |
| Übertragung | Bei Umschuldung wird die Grundschuld an die neue Bank abgetreten statt gelöscht und neu eingetragen: kostengünstiger. |
- Bestellung: Einigung + Eintragung (§ 873 BGB) und Bestehen der Forderung; Brief oder Buch.
- Der Eigentümer haftet dinglich mit dem Grundstück, der Schuldner persönlich aus der Forderung (oft personengleich).
- Mit Tilgung entsteht in Höhe des getilgten Betrags eine Eigentümergrundschuld.
- Vorlasten: Stehen alte (oft längst getilgte) Hypotheken oder Grundschulden im Rang vor der neuen Bank, verlangt diese ihre Löschung oder einen Rangrücktritt; nicht gelöschte Vorlasten mindern den Beleihungsspielraum.
Blanko- und Negativdarlehen
- Bauspardarlehen bis i. d. R. 75.000 €, wenn die Bonität hervorragend ist
- Bausparkasse verzichtet auf Beleihungswertprüfung und Grundschuld
- Absicherung nur über die Bonität
- Bauspardarlehen bis i. d. R. 50.000 €
- Bonitätsprüfung und Grundbucheinsicht, aber keine dingliche Sicherheit
- dafür Negativerklärung: der Kunde verpflichtet sich, das Objekt nicht zu verkaufen oder anderweitig zu belasten, damit die Bausparkasse später noch eine Grundschuld verlangen kann
Bürgschaft und Bankaval
| Art | Merkmal |
|---|---|
| Gewöhnliche (einfache) Bürgschaft | Der Bürge hat die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB): der Gläubiger muss zuerst erfolglos gegen den Schuldner vollstrecken (Titel nötig: zeitaufwendig, teuer). |
| Selbstschuldnerische Bürgschaft | Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Vorausklage (§ 773 BGB); der Gläubiger kann sich sofort an ihn halten. Bürgschaften von Kaufleuten im Handelsgewerbe sind immer selbstschuldnerisch (§ 349 HGB). Bankübliche Form, meist als Höchstbetragsbürgschaft. |
| Ausfallbürgschaft | eingeschränkte Haftung: der Gläubiger muss den Ausfall durch erfolglose Vollstreckung nachweisen; oft von staatlichen Stellen (z. B. bei Förderkrediten). Modifizierte Ausfallbürgschaft: Ausfall gilt vertraglich z. B. 30 Tage nach Fälligkeit als eingetreten. |
| Avalkredit / Bankaval | Die Bank übernimmt im Auftrag des Kunden eine Bürgschaft gegenüber einem Dritten: Kreditleihe, keine Liquidität, die Bank stellt ihren guten Namen zur Verfügung (Eventualverbindlichkeit). Als Handelsgeschäft immer selbstschuldnerisch (§ 349 HGB). |
- Bank haftet für die Erfüllung einer Verbindlichkeit
- akzessorisch: abhängig von der Hauptschuld
- z. B. Stundung von Kaufpreisen, Steuern oder Zöllen, Prozessbürgschaft
- erlischt mit Rückgabe der Urkunde oder Wegfall der Forderung
- Bank haftet, wenn ein definierter Erfolg nicht eintritt
- abstrakt: unabhängig von einer Hauptschuld
- z. B. Anzahlungs-, Lieferungs-, Leistungs-, Gewährleistungs-, Bietungsgarantie
- oft „auf erstes Anfordern“
- Mögliche Bürgen: Eltern, Ehegatte, Geschäftspartner, Banken (Aval), öffentliche Stellen. Achtung: Bürgschaften finanziell krass überforderter naher Angehöriger können sittenwidrig und nichtig sein (§ 138 BGB).
- Verwertung: Nach Fälligkeit der Hauptschuld fordert der Gläubiger den Bürgen zur Zahlung auf (bei der gewöhnlichen Bürgschaft erst nach erfolgloser Vollstreckung). Der Bürge, der zahlt, erwirbt die Forderung gegen den Hauptschuldner (§ 774 BGB).
Pfandrecht
- Dingliches Recht an fremden Sachen oder Rechten, das den Gläubiger berechtigt, sich durch Verwertung des Pfandes zu befriedigen.
- AGB-Pfandrecht der Banken: erstreckt sich i. d. R. auf alle Sachen und Rechte des Kunden, die die Bank in Besitz oder Verfügungsgewalt hat (z. B. Depot, Schließfach, Guthaben).
- Zugriff durch Übergabe des Pfandes, Einräumung von Mitbesitz (Schließfach mit zwei Schlüsseln), Abtretung des Herausgabeanspruchs mit Anzeige an den Verwahrer, bei Forderungen Anzeige an den Drittschuldner (z. B. Sparbuch bei einer anderen Bank).
- Eigentümer = rechtliche Herrschaft; Besitzer = tatsächliche Herrschaft (§§ 854 ff. BGB): unmittelbarer, mittelbarer, Allein- und Mitbesitz.
Zession (Abtretung)
- Drittschuldner wird nicht informiert
- er zahlt weiter mit befreiender Wirkung an den Kreditnehmer
- Kreditnehmer muss den Eingang an die Bank weiterleiten
- Risiko: Doppelabtretung, Zahlung an den Falschen
- Drittschuldner wird informiert
- er kann nur noch mit befreiender Wirkung an die Bank zahlen
- sicherer für die Bank
- Beispiel: abgetretene Lebensversicherung, die Versicherung wird benachrichtigt
- Abtretbar: Ansprüche aus Versicherungen (Lebens-, Renten-, Risikolebensversicherung), sonstige Forderungen, Lohn und Gehalt (pfändbarer Teil), Einlagen bei anderen Banken.
- Einlagen bei der eigenen Bank werden verpfändet, nicht abgetreten (Zessionar und Drittschuldner wären identisch).
- Steuerschädlichkeit bei der Abtretung einer Lebensversicherung ist i. d. R. nicht gegeben, wenn: die Abtretung vor dem 14.02.1992 erfolgte, sie sich auf die Todesfallleistung beschränkt, sie nur private Darlehen (ohne steuerliche Abzugsfähigkeit) sichert oder die Anschaffungskosten der Immobilie um höchstens 2.556 € übersteigt.
- Verwertung: bei stiller Zession erst Offenlegung gegenüber dem Drittschuldner, dann Einzug; bei offener sofort Einzug.
Wertpapiere werden meist verpfändet (Depot bei der Bank) und nur mit einem Beleihungswert unter dem Kurswert angesetzt, weil Kurse schwanken (z. B. Aktien deutlich niedriger als Anleihen). Fällt der Kurs, kann die Bank Nachbesicherung verlangen.
Sicherungsübereignung
- wird Eigentümer der beweglichen Sache
- mittelbarer Besitzer
- bleibt unmittelbarer Besitzer und nutzt die Sache weiter (z. B. Auto, Maschine)
- Einigung + Besitzmittlungsverhältnis statt Übergabe (§§ 929, 930 BGB)
Übungsfragen
Wie in der IHK-Prüfung: etwa 70 % Einfachauswahl, 30 % Mehrfachauswahl (☑, Punkt nur bei vollständig richtiger Auswahl). Nach jeder Antwort erscheinen Lösung, Erklärung und der passende Lernstoff.
Kennzeichnung: WBT … = aus deinen Unterlagen · Rahmenplan = Prüfungsstoff laut DIHK-Rahmenplan, Inhalt ergänzt · Extern = nicht aus deinen Unterlagen (typische IHK-Themen, aktuelle Werte).
Mini-Prüfung
5 Fragen, Auswertung am Ende
Wie in der Prüfung: keine Lösung zwischendurch. Mindestens 4 / 5, damit das Kapitel als „sitzt“ zählt.