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K1 · Prüfungsteil I · Kenntnisse

Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit, Verträge

Rahmenplan 2.1 · Wer darf Verträge schließen, wie entstehen sie, wann sind sie unwirksam?

Kurz & knapp
  • Rechtsfähig ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB); geschäftsunfähig unter 7, beschränkt geschäftsfähig 7–17, voll ab 18.
  • Kredit für Minderjährige: Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Familiengerichts.
  • Vertrag = Antrag + Annahme (deckungsgleich). Werbung ist kein Antrag.
  • Trennungsprinzip: Kaufvertrag (§ 433, Schuldrecht) ≠ Eigentumsübertragung (Auflassung § 925 + Eintragung § 873, Sachenrecht).
  • Nichtig: §§ 105, 116, 117, 118, 125, 134, 138 BGB. Anfechtbar: Irrtum (§ 119), Übermittlung (§ 120), Täuschung/Drohung (§ 123).
  • Grundstückskauf: notarielle Beurkundung (§ 311b). Verbraucherdarlehen: Schriftform. ESIS: Textform.
  • Dienstvertrag: Tätigkeit geschuldet · Werkvertrag: Erfolg · Geschäftsbesorgung § 675 · Vermittlungsvertrag §§ 655a ff.
  • Widerruf Immobiliar-Verbraucherdarlehen: 14 Tage, spätestens 12 Monate + 14 Tage nach Vertragsschluss.

Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit

Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Sie beginnt beim Menschen mit der Vollendung der Geburt (§ 1 BGB) und endet mit dem Tod. Juristische Personen (GmbH, AG, eingetragener Verein, Genossenschaft) sind ebenfalls rechtsfähig.

Geschäftsfähigkeit ist die Fähigkeit, Rechtsgeschäfte selbst wirksam abzuschließen, also rechtsverbindliche Willenserklärungen abzugeben.

Geschäftsfähigkeit nach Alter
0–6
7–17
ab 18
0–6 Jahre: geschäftsunfähig7–17 Jahre: beschränkt geschäftsfähigab 18: voll geschäftsfähig
Rechtsfähig ist jeder Mensch ab Vollendung der Geburt (§ 1 BGB). Geschäftsfähig ist, wer wirksam Willenserklärungen abgeben kann.
AlterStufeFolge für VerträgeKre­dit­ver­trag
unter 7ge­schäfts­un­fä­hig (§ 104 BGB)Wil­lens­er­klä­rung nichtig (§ 105 BGB)nicht möglich
7 bis 17beschränkt ge­schäfts­fä­hig (§ 106 BGB)Einwilligung des gesetzlichen Vertreters nötig, sonst schwebend unwirksam (§§ 107, 108 BGB); Ausnahme: lediglich rechtlicher Vorteil, Taschengeld (§ 110 BGB)nur mit Zustimmung der Eltern und Genehmigung des Fa­mi­li­en­ge­richts
ab 18voll ge­schäfts­fä­higwirksammöglich (Kre­dit­fä­hig­keit)
MerkeBeispiel aus der Unterlage: Geburt am 10.08.2002 → beschränkt geschäftsfähig ab 10.08.2009 (7. Geburtstag) → voll geschäftsfähig ab 10.08.2020 (18. Geburtstag).

Wie ein Vertrag zustande kommt

So entsteht ein Vertrag
Antrag (Angebot)Wil­lens­er­klä­rung, die auf einen Vertrag gerichtet ist; so klar, dass ein einfaches „Ja“ genügt
↓
Annahmede­ckungs­glei­che Zustimmung des Empfängers, rechtzeitig
↓
Vertragzwei über­ein­stim­men­de Wil­lens­er­klä­run­gen
↓
Erfüllungbeide Seiten erbringen die versprochene Leistung → Schuld­ver­hält­nis erlischt (§ 362 BGB)
Werbung, Prospekte und Schaufenster richten sich an die Allgemeinheit: sie sind noch kein Antrag, nur eine Aufforderung, selbst ein Angebot abzugeben.

Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft

Trennungsprinzip beim Immobilienkauf
Ver­pflich­tungs­ge­schäft
  • Schuldrecht (2. Buch BGB)
  • Kaufvertrag § 433 BGB: Verkäufer muss übergeben und Eigentum verschaffen, Käufer muss zahlen und abnehmen
  • bei Grundstücken: notarielle Beurkundung (§ 311b BGB)
  • wirkt nur zwischen den Parteien (relativ)
Verfügungs- / Er­fül­lungs­ge­schäft
  • Sachenrecht (3. Buch BGB)
  • bewegliche Sache: Einigung + Übergabe (§ 929 BGB)
  • Grundstück: Auflassung (§ 925 BGB) + Eintragung im Grundbuch (§ 873 BGB)
  • wirkt gegenüber jedermann (absolut)
Erst das Verfügungsgeschäft ändert das Eigentum. Mit Erfüllung erlischt das Schuldverhältnis (§ 362 BGB).
Schuldrecht
  • Beziehungen zwischen Personen
  • Ansprüche: Tun oder Unterlassen
  • Ver­trags­frei­heit, viele Ver­trags­ty­pen
  • Beispiele: Kauf-, Darlehens-, Dienst-, Werkvertrag
Sachenrecht
  • Rechte an Sachen, wirken gegenüber jedem
  • ab­schlie­ßen­der Katalog (Typenzwang)
  • Publizität: Besitz / Grundbuch
  • Beispiele: Eigentum, Grundschuld, Hypothek, Nießbrauch
MerkeEigentum = rechtliche Herrschaft über eine Sache (§ 903 BGB). Besitz = tatsächliche Herrschaft (§ 854 BGB). Der Mieter ist Besitzer, der Vermieter Eigentümer.

Nichtigkeit und Anfechtbarkeit

Nichtig (von Anfang an unwirksam)Anfechtbar (erst wirksam, rückwirkend nichtig nach Anfechtung)
Ge­schäfts­un­fä­hig­keit (§ 105 BGB)Inhalts- oder Er­klä­rungs­irr­tum (§ 119 Abs. 1 BGB)
geheimer Vorbehalt, wenn der andere ihn kennt (§ 116 BGB)Irrtum über eine ver­kehrs­we­sent­li­che Eigenschaft (§ 119 Abs. 2 BGB)
Schein­ge­schäft (§ 117 BGB)falsche Übermittlung durch Boten (§ 120 BGB)
Scher­z­ge­schäft (§ 118 BGB)arglistige Täuschung oder wi­der­recht­li­che Drohung (§ 123 BGB)
Formmangel (§ 125 BGB)
Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB)
Sit­ten­wid­rig­keit, z. B. Wucher (§ 138 BGB)
📘 Fristen und Folgen der Anfechtung – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • Irrtum und falsche Übermittlung: Anfechtung unverzüglich nach Kenntnis (§ 121 BGB); der Anfechtende schuldet den Vertrauensschaden (§ 122 BGB).
  • Täuschung oder Drohung: binnen 1 Jahr ab Entdeckung bzw. Ende der Zwangslage (§ 124 BGB).
  • Folge jeder wirksamen Anfechtung: Vertrag gilt als von Anfang an nichtig (§ 142 BGB).
  • Kein Anfechtungsgrund: reiner Motivirrtum (z. B. „Ich dachte, die Preise steigen weiter“).
💡 Klassiker: der „Schwarzkauf“

Im Notarvertrag steht 300.000 €, vereinbart sind aber 350.000 €. Der beurkundete Vertrag ist ein Scheingeschäft und nichtig (§ 117 BGB). Der wirklich gewollte Vertrag ist mangels Beurkundung formnichtig (§ 125 BGB), wird aber mit Auflassung und Eintragung im Grundbuch voll gültig (§ 311b Abs. 1 Satz 2 BGB).

Formvorschriften

📘 Formen im Überblick – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
FormBedeutungBeispiel
Schriftform (§ 126 BGB)Urkunde mit ei­gen­hän­di­ger UnterschriftVer­brau­cher­da­r­le­hens­ver­trag (§ 492 BGB), Bürg­schafts­er­klä­rung (§ 766 BGB)
Textform (§ 126b BGB)lesbare Erklärung auf dauerhaftem Datenträger, ohne Unterschrift (E-Mail, PDF)ESIS-Merkblatt, Wi­der­rufs­be­leh­rung, Dar­le­hens­ver­mitt­lungs­ver­trag (§ 655b BGB)
Öffentliche Beglaubigung (§ 129 BGB)Notar beglaubigt nur die UnterschriftAnträge und Be­wil­li­gun­gen ans Grundbuchamt (§ 29 GBO)
Notarielle Beurkundung (§ 128 BGB)Notar fasst ab, liest vor, Beteiligte genehmigen und un­ter­schrei­benGrund­s­tücks­kauf­ver­trag (§ 311b BGB), Grund­schuld­be­stel­lung mit Unterwerfung

Vertragsarten bei der Darlehensvermittlung

Verträge rund um die Immobiliardarlehensvermittlung
Wer schuldet was?
Dar­le­hens­ver­trag§ 488 BGB · Bank ↔ Kunde: Geld überlassen, Zinsen und Rückzahlung. Als Immobiliar-Ver­brau­cher­da­r­le­hen: § 491 Abs. 3 BGB
Dar­le­hens­ver­mitt­lungs­ver­trag§§ 655a ff. BGB · Vermittler ↔ Verbraucher: Vergütung nur bei Erfolg (Auszahlung, Widerruf nicht mehr möglich)
Dienst­ver­trag§ 611 BGB · geschuldet ist das Tätigwerden, kein Erfolg (z. B. Ho­no­r­a­r­be­ra­tung)
Werkvertrag§ 631 BGB · geschuldet ist ein Erfolg (z. B. Wert­gut­ach­ten, Bauleistung des Handwerkers)
Ge­schäfts­be­sor­gungs­ver­trag§ 675 BGB · Dienst- oder Werkvertrag, der eine Ge­schäfts­be­sor­gung für einen anderen zum Inhalt hat (z. B. Treu­hand­auf­trag, Zah­lungs­ver­kehr der Bank)
Mak­ler­ver­trag§ 652 BGB · Provision nur, wenn der Hauptvertrag durch Nachweis/Vermittlung zustande kommt
MerkeDienstvertrag = Bemühen geschuldet. Werkvertrag = Erfolg geschuldet. Geschäftsbesorgung = Tätigkeit im Interesse eines anderen.

Widerruf, Rücktritt und Anfechtung beim Immobiliardarlehen

📘 Widerruf, Rücktritt, Anfechtung beim Immobiliardarlehen – in den WBT-Folien nicht oder kaum behandelt
  • Widerruf (Verbraucherrecht): Immobiliar-Verbraucherdarlehen binnen 14 Tagen ohne Begründung in Textform widerrufbar (§§ 495, 355 BGB). Die Frist beginnt erst mit Vertragsschluss und Erhalt der Pflichtangaben; sie endet spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss (§ 356b BGB).
  • Rücktritt: nur, wenn vertraglich vereinbart oder gesetzlich vorgesehen (z. B. Nichtleistung trotz Frist, § 323 BGB). Folge: empfangene Leistungen werden zurückgewährt (§ 346 BGB).
  • Anfechtung: bei Irrtum, Täuschung oder Drohung, mit Wirkung von Anfang an (§ 142 BGB).